Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit mindern die Verletztenrente bei Berufskrankheiten. Ein Präzedenzfall.
Ein früherer Bundesligafußballprofis musste 1988 wegen Meniskusschäden seine Karriere beenden. Die Berufsgenossenschaft erkannte dies als Berufskrankheit an und zahlte ihm eine Verletztenrente. Nach seiner Fußballkarriere wurde er Physiotherapeut und eröffnete 1994 eine eigene Praxis mit mehreren Angestellten. Seine Unfallversicherung führte er freiwillig fort.
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Ab 2014 konnte er nicht mehr als Physiotherapeut arbeiten, da sein Arzt ihm wegen der Meniskusschäden Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Dennoch erzilelte er weiterhin Einkünfte aus der Leitung seiner Praxis. Die Berufsgenossenschaft verweigerte daraufhin die erneute Zahlung von Verletztengeld, da er keine Einkommenseinbußen hatte.
Urteil mit Folgewirkung
Das BSG entschied nun, dass erzielte Einkünfte auch bei selbstständiger Tätigkeit auf die Verletztenrente anzurechnen sind. Obwohl man Einkommenseinbußen vermuten könnte, war dies hier nicht der Fall. Dass der Ex-Fußballer sein Einkommen als Praxischef und nicht als Physiotherapeut erzielte, war unerheblich.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die Anrechnung von Einkünften auf eine Verletztenrente auch für Selbstständige gilt. Sie könnte weitreichende Folgen für ähnliche Fälle haben und bietet Klarheit für Betroffene, die nach einer Berufskrankheit selbstständig arbeiten.
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