Wer für die Sicherheit vieler Menschen verantwortlich ist, darf sich kein Fehlverhalten erlauben, da dies oft schwerwiegende Folgen hat.
Im Spätsommer 2009 überzieht ein 35-jähriger Fluglotse in vier Nächten seine Pausen um über eine Stunde. Um dies zu vertuschen, fälscht er die Zeiten in seinem Arbeitsnachweis. Doch sein Arbeitgeber, ein Flugsicherungsunternehmen, entdeckt den Betrug.
Da Fluglotsen besonders nachts allein für einen Flugraum verantwortlich sind, kann das Fluchsicherungsunternehmen solches Verhalten nicht dulden. Es kündigt dem Fluglotsen fristlos, ohne vorherige Abmahnung.
Arbeitgeber müssen sich auf Mitarbeitende verlassen können
Der Fluglotse akzeptiert die Kündigung nicht und legt erfolgreich beim Arbeitsgericht Offenbach (Az.: 5 Ca 452/09) Beschwerde ein. Das Flugsicherungsunternehmen geht in Berufung und gewinnt vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 8 Sa 492/10).
Die Richter:innen begründen: Arbeitgeber müssen sich auf die Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeitenden verlassen können, besonders bei Fluglotsen. In der Nacht wiegt eine Pflichtverletzung besonders schwer. Der Fluglotse wusste zudem von einem Vorfall sechs Wochen zuvor, der nachts zu einer gefährlichen Annäherung zweier Flugzeuge in Frankfurt führte.
Die akute Gefährdung der Luftverkehrssicherheit rechtfertigte die fristlose Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung.
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