Garden Leave klingt wie ein Sabbatical, nur besser. Doch der Schein trügt. Was sich hinter der Freistellung bis zur Kündigung verbirgt und welche Fallstricke lauern, erklärt die Rechtsanwältin Birgitta Wallmann.
Ein Gastbeitrag von Birgitta Wallmann
Auf den Olymp steigen, die Götter besuchen, eine Weltreise machen oder einfach die Seele baumeln lassen – laut einer Forsa-Umfrage träumt jede:r zweite Mitarbeitende von einer längeren Auszeit. Doch die Bürotür hinter sich schließen und lange nicht mehr öffnen, bleibt für die meisten ein Wunschtraum. Mehr Freiheit täte vielen gut, doch die Angst vor beruflichen Nachteilen hält sie zurück. Obwohl Unternehmen heute oft kämpfen müssen, um ihre Leistungsträger zu halten, sind es meist nur gefragte Beschäftigte, die eine Auszeit aushandeln können.
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Freistellungsmodell mit Haken
Stattdessen bieten Firmen immer häufiger ein sogenanntes „Garden Leave“ an. Der Begriff stammt aus dem britischen Recht und klingt blumiger, als er ist. „Garden Leave“ bedeutet die unwiderrufliche Freistellung eines Mitarbeitenden während der Kündigungsfrist und darüber hinaus. Dabei verlängert der Mitarbeitende sein Arbeitsverhältnis, indem er seine bisherige Vergütung und Teile seines Abfindungsanspruchs einbringt. In Deutschland findet sich dieses Modell zunehmend in Sozialplänen, vor allem bei Unternehmensrestrukturierungen.
Besonders rentennahe Mitarbeitende erhalten diese Option, da sie oft hohe Abfindungen aufgrund ihres Alters und ihrer langen Betriebszugehörigkeit erwarten können. Ein „Garden Leave“ ermöglicht es ihnen, nahtlos zu einem neuen Arbeitgeber zu wechseln oder die Zeit bis zur Altersrente mit Arbeitslosengeld I (ALG I) zu überbrücken. Das klingt vernünftig – wäre da nicht die Kehrseite: Dauert die Freistellung länger als zwei Jahre, drohen erhebliche Nachteile beim Arbeitslosengeld.
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ALG I: Einbußen drohen
Für die Berechnung des ALG I unterscheidet § 150 Abs. 1 SGB III zwischen dem versicherungspflichtigen und dem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Nach dem Bundessozialgericht besteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch während der Freistellung. Ein leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis setzt jedoch die tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Beim „Garden Leave“ endet die leistungsrechtliche Komponente mit Beginn der Freistellung, während das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis erst mit dessen Ende ausläuft.
Das hat Folgen: Für die Berechnung des ALG I zählt nur die leistungsrechtliche Komponente, also die Vergütung, die vor Beginn der Freistellung abgerechnet wurde. Da der Bemessungszeitraum maximal zwei Jahren beträgt (§§ 149, 150 Abs. 1 SGB III) kann eine längere Freistellung zu erheblichen Einbußen führen. Die Agentur für Arbeit berücksichtigt dann nicht die während der Freistellung gezahlte Vergütung, sondern ein fiktives Entgelt (§ 152 Abs. 1 SGB III), das oft deutlich niedriger ausfällt. Manche Betroffene haben jedoch Glück: Regionale Arbeitsagenturen entscheiden unterschiedlich. Voraussetzung bleibt allerdings, dass ein Anspruch auf ALG I überhaupt besteht.
Wer betroffen ist, sollte sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit über die regionale Praxis informieren. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich rechtlich beraten, um die besten Bedingungen für sein „Garden Leave“ auszuhandeln.
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Hallo,
ich werde nächstes Jahr in Garden Leave gehen und hätte später zur Rente 1 1/2 Jahre Arbeitslosigkeit zu überbrücken. Kann man sich während des Garden Leave nicht arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden um die Sperrfrist zu umgehen?
Kann ja sein das einem zu Hause die Decke auf den Kopf fällt.
Danke und Gruß