28 Jahre Rettungsdienst, Hunderte Einsätze voller Tod, Gewalt und Verzweiflung. Am Ende: eine posttraumatische Belastungsstörung – und ein jahrelanger Kampf, bis sie als Berufskrankheit anerkannt wird.
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Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat entschieden (Az. L 8 U 3211/23 ZVW): Die Erkrankung eines Rettungssanitäters gilt als sogenannte Wie-Berufskrankheit – eine Krankheit, die nicht auf der offiziellen Liste der Berufskrankheiten steht. Rückwirkend ab dem 7. April 2016. Das Urteil setzt einen Maßstab für den Umgang mit psychischen Belastungen in besonders beanspruchenden Berufen.
Traumatische Einsätze als Berufsalltag
Der Kläger, Jahrgang 1966, arbeitete von 1998 bis 2016 als Rettungssanitäter beim Deutschen Roten Kreuz. Im Dreischichtsystem erlebte er regelmäßig extreme Situationen: Suizide, tödliche Unfälle, schwere Verletzungen, Einsätze bei Bandenkriegen und ein Amoklauf. Er reanimierte erfolglos Babys und fand zwei Kollegen nach deren Suizid. Diese Einsätze waren keine Ausnahme, sondern Alltag.
Das LSG stellte fest, dass Rettungssanitäter:innen weit häufiger als die Allgemeinbevölkerung traumatischen Ereignissen ausgesetzt sind. Schwerverletzte, Unfalltote, Suizidenten oder verstorbene Kinder gehören zu ihrem Berufsbild.
PTBS nicht auf der Liste der Berufskrankheiten
Im April 2016 wurde der Kläger stationär behandelt. Ärzt:innen diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung, ausgelöst durch die Vielzahl traumatischer Einsätze. Die Symptome hatten sich über Jahre aufgebaut. Das Gericht übernahm die medizinische Einschätzung eines „Building-Block-Effekts“: Viele belastende Ereignisse summierten sich, bis die Erkrankung nicht mehr kompensierbar war und klinisch sichtbar wurde.
Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung ab. Begründung: PTBS stehe nicht auf der Liste der Berufskrankheiten. Zudem fehle es an wissenschaftlichen Belegen für eine generelle Anerkennung bei Rettungskräften. Mehrere Instanzen folgten dieser Argumentation.
Rettungssanitäter:innen regelmäßig traumatischen Ereignissen ausgesetzt
Das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 11/20 R) korrigierte diese Sichtweise. Es stellte klar, dass auch psychische Belastungen als schädigende Einwirkungen im Sinne des Sozialrechts gelten. Rettungssanitäter:innen seien regelmäßig traumatischen Ereignissen ausgesetzt. Für die Anerkennung als Wie-Berufskrankheit sei nicht entscheidend, ob eine Krankheit in einer Berufsgruppe statistisch häufiger auftrete. Maßgeblich sei, ob medizinische Diagnosewerke einen Zusammenhang zwischen Belastung und Krankheit bestätigen. Für PTBS sei dieser Zusammenhang nach internationalen Diagnoseleitlinien gegeben.
Das Verfahren ging zurück an das LSG, das die individuellen Umstände des Klägers prüfte. Nach umfangreicher Beweisaufnahme stellte das Gericht fest: Der Kläger war über Jahre hinweg extremen Belastungen ausgesetzt. Seine Schilderungen waren in Reha-Berichten, Arztbriefen und Gutachten konsistent dokumentiert. Mehrere behandelnde Ärzt:innen und eine gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigen eine schwere, chronische PTBS.
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Berufliche Belastungen als Ursache
Das Gutachten zeigte, dass der Kläger nach einzelnen Einsätzen akute Belastungsreaktionen entwickelte, sich aber nicht behandeln ließ und weiterarbeitete. Die Belastungen summierten sich, bis 2016 die Erkrankung voll ausbrach. Alternative Ursachen fanden sich nicht. Die beruflichen Belastungen waren die wesentliche Ursache.
Das Gericht erkannte die PTBS als Wie-Berufskrankheit an. Maßgeblich war der Zeitraum ab April 2016, als die Erkrankung medizinisch eindeutig nachgewiesen wurde. Die Unfallversicherung wurde verpflichtet, die Krankheit anzuerkennen und die Verfahrenskosten zu tragen.
Urteil schafft Rechtssicherheit
Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Es zeigt, dass psychische Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen wie körperliche Berufskrankheiten anerkannt werden können. Entscheidend ist der nachweisbare Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Erkrankung. Wiederholte traumatische Erlebnisse können eine Berufskrankheit begründen, auch ohne ein einzelnes, klar abgrenzbares Unfallereignis.
Für Berufe mit hoher emotionaler Belastung schafft das Urteil Rechtssicherheit. Es zeigt, dass das Sozialrecht die Realität moderner Arbeitswelten anerkennt. Wer über Jahre hinweg extremen Situationen ausgesetzt ist und daran erkrankt, hat Anspruch auf Anerkennung und Absicherung. Psychische Gesundheit wird damit Teil des Arbeitsschutzes.
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