Geschenke im Job: Chancen, Grenzen, Risiken

Weihnachtsgeschenk

In der Geschenkzeit häufen sich Fettnäpfchen. Wir erklären, welche Präsente unbedenklich sind, wo Korruption lauert und warum klare Regeln für alle unverzichtbar bleiben.

In der Vorweihnachtszeit häufen sich Geschenke in Unternehmen. Kund:innen zeigen Dankbarkeit, Mitarbeitende drücken Wertschätzung aus. Doch jedes Präsent wirft eine heikle Frage auf: Was ist erlaubt – und wann wird es kritisch? Sebastian Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht beim DFK, weiß um aktuelle Vorgaben und Fallstricke für Beschäftigte und Arbeitgeber.

Eine feste Wertgrenze gibt es nicht. Der oft genannte Richtwert von 25 Euro dient nur als Orientierung und ersetzt keine genaue Prüfung. Entscheidend ist der Einzelfall: Anlass, Funktion des Empfängers, Zweck und Häufigkeit der Zuwendung spielen eine Rolle. Müller warnt: Mehrere kleine Geschenke können zusammen den Verdacht unzulässiger Einflussnahme wecken. Selbst Werbeartikel wie Kugelschreiber, Blöcke oder Kalender bleiben nur unproblematisch, solange sie die internen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Werden diese überschritten, greifen Meldepflichten oder Ablehnungsregeln.

Unternehmensrichtlinien: Selten vorhanden, aber unverzichtbar

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtKlare Regeln fehlen oft. Wo es jedoch Compliance-Vorgaben gibt, sind sie bindend. Verstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – bis hin zur fristlosen Kündigung. Beschäftigte sollten die internen Vorgaben kennen. Relevante Klauseln finden sich oft im Anhang des Arbeitsvertrags oder in Betriebsvereinbarungen. Im Zweifel sollten Mitarbeitende vor der Annahme eine Genehmigung einholen.

Viele Unternehmen sammeln Geschenke inzwischen zentral oder spenden sie an gemeinnützige Projekte. Manchen verbieten Präsente komplett. Solche Verbote sind rechtlich zulässig und für alle Beschäftigte verbindlich.

Arbeits- und Strafrecht: Wo Korruption beginnt

Zuwendungen, die die Unabhängigkeit eines Mitarbeitenden auch nur scheinbar beeinflussen, können arbeits- und strafrechtliche Folgen haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt klar: Schon die Möglichkeit einer Beeinflussung reicht für eine Pflichtverletzung aus. Ein tatsächlicher Schaden ist nicht erforderlich.

Besonders Personen mit Budget- oder Leistungsverantwortung tragen hier eine hohe Verantwortung. Oft genügt schon der Anschein unzulässiger Vorteilsgewährung, um Konsequenzen zu rechtfertigen.


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Neue Herausforderungen: Digitale Präsente und Social Media

Mit digitalen Geschäftsmodellen entstehen neue Formen von Geschenken: Gutschein-Codes, Streaming-Abos, virtuelle Gegenstände oder gesponserte Giveaways über Social Media. Auch diese gelten als Vorurteile und unterliegen denselben arbeitsrechtlichen Regeln. Kritisch wird es, wenn Dritte erkennen, dass die Zuwendung eine dienstliche Rolle adressiert. Dann entsteht schnell der Verdacht einer Einflussnahme.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten besonders strenge Regeln. Selbst kleine Geschenke können strafrechtlich relevant sein. Neben arbeitsrechtlichen Sanktionen drohen disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen.

Handlungsempfehlungen für Fach- und Führungskräfte:
– Vertragsunterlagen und Compliance-Regeln prüfen.
– Vorgaben strikt einhalten.
– Bei Unsicherheiten sofort den Arbeitgeber um Klärung bitten.
– Wiederholte oder gezielte Geschenke konsequent ablehnen.
– Keine Umgehungskonstruktionen nutzen – „getarnte Fortbildungen“ oder ähnliche Modelle sind besonders riskant.

Müller betont: Verschleierung verschärft das Fehlverhalten. Transparenz ist der einzige wirksame Schutz.

Offene Kommunikation und klare Richtlinien verhindern Missverständnisse und schützen vor rechtlichen Folgen. Unternehmen und Mitarbeitende profitieren von festen Regeln und deren konsequenter Umsetzung. So bleibt Wertschätzung das, was sie sein sollte: ehrlich, eindeutig und ohne Risiken.


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