Wenn im Sommer die Temperaturen auf 30 Grad Celsius klettern, bekommen Schüler:innen hitzefrei. Doch wie sieht es bei Beschäftigten aus? Müssen Unternehmen sie freistellen?
Arbeitgebende sind verpflichtet, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Bei extremer Hitze müssen sie Abhilfe schaffen. Dazu gehören ausreichend Getränke, regelmäßiges Lüften – idealerweise auch nachts – und Maßnahmen, um die Räume möglichst kühl zu halten. Die rechtlichen Vorgaben finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der zugehörigen Arbeitsstättenregel (ASR) 3.5.
Laut § 3 der ArbStättV in Verbindung mit der ASR muss in Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur“ herrschen. Konkret bedeutet das: Die Raumhöchsttemperatur darf 26 Grad nicht überschreiten. Steigt die Außentemperatur über 26 Grad, müssen Betriebe Maßnahmen ergreifen, um die Innenräume kühl zu halten.
Arbeitszeit anpassen bei Hitze
Erreicht die Innentemperatur mehr als 26 Grad, darf weitergearbeitet werden – vorausgesetzt, Unternehmen sorgen für Abkühlung, etwa durch Luftduschen oder andere Schutzmaßnahmen.
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In Hitzeperioden empfiehlt es sich, die Arbeitszeit zu verkürzen: maximal sechs Stunden bei 27 bis 29 Grad, maximal vier Stunden bei 29 bis 31 Grad. Bei Temperaturen über 31 Grad sollte nur im Notfall gearbeitet werden. Zusätzlich sind regelmäßige Pausen ratsam: Je heißer es wird, desto länger sollten sie dauern – etwa 20 Minuten bei über 30 Grad. Homeoffice kann in solchen Fällen eine sinnvolle Alternative sein. Mindestens aber sollten Arbeitgeber Leistungsvorgaben lockern und die Kleiderordnung anpassen.
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