Auch im Homeoffice können Arbeitsunfälle geschehen – vorausgesetzt, sie stehen direkt mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung. Dazu zählt sogar das Überprüfen der Heizungsanlage.
Ein Mitarbeiter arbeitet von zu Hause, als er bemerkt, dass es in der Wohnung immer kälter wird. Er prüft die Heizkörper stellt fest, dass sie kalt bleiben. Um die Ursache zu klären, geht er in den Heizungskeller. Dort geschieht das Unglück: Beim Drehen am Temperaturregler löst ein Defekt eine Verpuffung aus. Eine Klappe springt auf, trifft ihn im Gesicht und verletzt ihn schwer.
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Arbeitsunfall oder nicht?
Die Berufsgenossenschaft erkennt den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an und verweigert die Kostenübernahme. Der Mitarbeiter klagt vor dem Sozialgericht München (Az. S 33 U 325/17), scheitert jedoch. Auch das Bayerische Landessozialgericht (Az. L 3 U 373/18) weist seine Klage ab. Doch der Mann gibt nicht auf und zieht vor das Bundessozialgericht (BSG). Dort erhält er schließlich Recht: Die Richter:innen stufen die Verletzung als Arbeitsunfall ein (Az. B 2 U 14/21 R).
Das BSG argumentiert, dass die Heizung nicht nur in privaten Räumen, sondern auch im Arbeitszimmer des Mitarbeiters ausgefallen war. Daher stand die Überprüfung der Heizungsanlage in direktem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit.
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