Kommt ein Unternehmen in eine finanzielle Notsituation, sind Mitarbeiter unter Umständen gesetzlich geschützt. Anders sieht die Situation aus, wenn der Arbeitnehmer in finanzielle Not gerät.
Nicht nur Banken geben sie: Kredite bieten heutzutage der Möbelhändler, der Computerverkäufer, das Autohaus und auch der eigene Arbeitgeber. So mancher bietet seinen Mitarbeitern ein so genanntes Arbeitgeberdarlehen. Unternehmen möchten durch die Auszahlung der Arbeitgeberdarlehen über das normale Entgelt hinaus ihre Mitarbeiter motivieren und auch an sich binden. In keinem Fall dürfen Arbeitgeber aber ein Darlehen gewähren, um so den Erwerb eigener Produkte durch Mitarbeiter zu finanzieren.
Dabei ist ein Arbeitgeberdarlehen immer eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Er muss dabei jedoch den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das heißt, er darf nicht willkürlich einzelnen Arbeitnehmern ein Darlehen gewähren und es anderen verweigern oder zu schlechteren Konditionen anbieten. Er kann das Darlehen jedoch verweigern, wenn ein Mitarbeiter verschuldet oder bereits von einer Lohnpfändung betroffen ist. Und bei zinsgünstigen oder gar zinslosen Krediten haben Betriebsräte immer ein Mitbestimmungsrecht, denn diese Zahlungen kommen de facto einer Gehaltserhöhung gleich.
Zinsersparnisse sind unter Umständen steuerpflichtig
Gewährt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Darlehen, sollte das immer über einen schriftlichen Vertrag geregelt werden, in dem die Darlehenshöhe, die Rückzahlungsmodalitäten sowie eventuell eine Verzinsung vermerkt ist. Wird keine Verzinsung angegeben, so ist das Darlehen zinslos – es gilt nicht der ortsübliche Vergleichszins! Und erhalten Mitarbeiter ein Darlehen zu Konditionen, die unter Marktzins liegen, ist die Zinsersparnis, die über die Freibeträge hinausgeht, als Arbeitsvergütung steuerpflichtig.
Fehlt jegliche Vereinbarung, so gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach muss der Arbeitgeber das Darlehen – wenn gewünscht – kündigen. Es gilt hier eine Kündigungsfrist von drei Monaten, bei Kleindarlehen bis 200 Euro je nach Auslegung meist ein Monat. Nach Ablauf der Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber den gesamten Darlehensbetrag komplett zurückfordern. Dies gilt auch beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen, insbesondere durch arbeitnehmerseitige Kündigung, so dass auch hier bei fehlender Regelung das Darlehen zunächst durch den Arbeitgeber gekündigt werden muss.
Arbeitgeber können Darlehen nicht ohne weiteres zurückfordern
Was im laufenden Arbeitsverhältnis schon kompliziert ist, wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise noch schwieriger. Der Arbeitgeber kann bei einer betriebsbedingten oder gar fristlosen Kündigung nicht einfach das Darlehen zurückfordern. Alle schriftlich vereinbarten Regelungen oder die des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten weiter. Daher ist es am besten, wenn Arbeitgeber und -nehmer für das Ausscheiden eigene Regelungen in den Vertrag aufnehmen. Ist eine ratenweise Rückzahlung des Darlehens vereinbart, bleibt es auch im Fall der Kündigung bei dieser Regelung. Eine Kündigung des Darlehens kommt dann nicht in Betracht – obwohl sich die Parteien unter Umständen überworfen haben und der Arbeitgeber nun so schnell wie möglich sein Geld zurückerhalten möchte.
Sittenwidrig sind Klauseln, die bei einem Arbeitsplatzwechsel überhöhte Zinszahlungen oder enorme Zahlungsbelastungen vorsehen. Allerdings kann der Arbeitgeber vorab für den Fall des Ausscheidens eines Mitarbeiters marktübliche Zinsen festschreiben.
Neben dem Arbeitgeberdarlehen gibt es auch Abschlagszahlungen und Vorschüsse: Abschlagszahlungen sind Vorauszahlungen auf ein bereits erarbeitetes, aber noch nicht regulär ausgezahltes Gehalt. Vorschüsse sind Zahlungen auf ein noch nicht verdientes Gehalt. Hier ist die Erbringung der Arbeitsleistung allerdings absehbar.
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