Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, schützt das Gesetz oft die Beschäftigten. Anders ist es, wenn ein Mitarbeitender in Not gerät.
Kredite kommen heute nicht nur von Banken: Möbelhändler, Autohäuser, Computerverkäufer – und auch Arbeitgeber – bieten sie an. Manche Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitenden sogenannte Arbeitgeberdarlehen. Damit wollen sie über das Gehalt hinaus motivieren und binden. Doch eines ist verboten: Arbeitgeber dürfen kein Darlehen geben, um den Kauf eigener Produkte zu fördern.
Ein solches Darlehen bleibt stets freiwillig. Der Arbeitgeber muss jedoch den Gleichbehandlungsgrundsatz wahren. Er darf nicht willkürlich entscheiden, wem er ein Darlehen gewährt und wem nicht. Auch schlechtere Konditionen für einzelne Beschäftigte sind unzulässig. Verweigern darf er das Darlehen aber, wenn der Mitarbeitende verschuldet ist oder eine Lohnpfändung vorliegt. Bei zinsgünstigen oder zinslosen Krediten hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, da solche Vorteile einer Gehaltserhöhung gleichkommen.
Zinsvorteile können steuerpflichtig sein
Ein Arbeitgeberdarlehen sollte immer schriftlich geregelt werden. Der Vertrag muss die Darlehenshöhe, Rückzahlungsmodalitäten und gegebenenfalls die Verzinsung festhalten. Fehlt eine Zinsangabe, gilt das Darlehen als zinslos – der ortsübliche Vergleichszins spielt keine Rolle. Liegt der Zinssatz unter dem Marktniveau, ist der Zinsvorteil, soweit er die Freibeträge übersteigt, steuerpflichtig.
Ohne schriftliche Vereinbarung greifen die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann der Arbeitgeber das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Bei Kleindarlehen bis 200 Euro beträgt die Frist oft nur einen Monat. Nach Ablauf der Frist darf der Arbeitgeber den gesamten Betrag zurückfordern. Das gilt auch, wenn der Beschäftigte das Darlehen kündigt. Fehlt eine Regelung, muss der Arbeitgeber das Darlehen zunächst formell kündigen.
Rückforderung bei Kündigung: nicht immer einfach
Was im laufenden Arbeitsverhältnis schon kompliziert ist, wird bei dessen Ende oft noch schwieriger. Bei betriebsbedingter oder fristloser Kündigung nicht der Arbeitgeber das Darlehen nicht einfach zurückverlangen. Schriftliche Vereinbarungen oder die BGB-Regeln bleiben gültig. Am besten treffen Arbeitgeber und Mitarbeitender im Vertrag klare Absprachen für den Fall einer Kündigung. Ist eine Ratenzahlung vereinbart, bleibt es auch nach der Kündigung dabei. Eine vorzeitige Rückforderung ist dann ausgeschlossen – selbst wenn der Arbeitgeber sein Geld zurückhaben möchte.
Unzulässig sind Klauseln, die bei einem Arbeitsplatzwechsel überhöhte Zinsen oder extreme Belastungen vorsehen. Der Arbeitgeber darf jedoch marktübliche Zinsen für den Fall des Ausscheidens festlegen.
Neben Arbeitgeberdarlehen gibt es Abschlagszahlungen und Vorschüsse. Abschlagszahlungen sind Vorauszahlungen auf bereits verdientes, aber noch nicht ausgezahltes Gehalt. Vorschüsse hingegen beziehen sich auf noch nicht erarbeitetes Gehalt, wobei die Arbeitsleistung absehbar ist.
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