Wer aus Sorge vor der Pandemie lieber von zu Hause arbeiten möchte, hat schlechte Karten. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München.
Mit ihrer Entscheidung (Az. 3 SaGa 13/21) vom 26. August 2021 stärkten die Richter:innen die Rechte der Arbeitgeber. Ein Grafiker arbeitete seit Dezember 2020 im Homeoffice. Als sein Chef ihn am 24. Februar 2021 aufforderte, wieder ins Büro zu kommen, klagte der Grafiker und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Er wollte weiterhin von zu Hause aus arbeiten und nur in Ausnahmefällen ins Büro müssen.
Arbeitgeber dürfen Anweisungen ändern
Das Gericht wies den Antrag ab. Weder der Arbeitsvertrag noch § 2 Abs. 4 der damaligen Corona-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-ArbSchV) gaben ihm ein Recht auf Homeoffice. Eine allgemeine Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer galt nur befristet von Ende April bis 30. Juni 2021. Auch die Verpflichtung der Arbeitgeber, am Arbeitsplatz für ausreichenden Infektionsschutz zu sorgen, begründet kein generelles Recht auf Heimarbeit.
Zudem dürfen Arbeitgeber ihre Anweisungen ändern, wenn betriebliche Gründe vorliegen. Das war hier der Fall: Der häusliche Arbeitsplatz war technisch schlechter ausgestattet als das Büro. Außerdem arbeitete die Ehefrau des Grafikers bei einem Konkurrenten. Der Mitarbeiter konnte nicht darlegen, wie er die Daten seines Arbeitgebers vor dem Zugriff seiner Frau schützte.
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