Ein Sturz auf der Treppe zur heimischen Tiefgarage – zählt das als Arbeitsunfall? Mit dieser Frage befasste sich das Landessozialgericht Hamburg. Das Urteil: Nein.
Ein Arbeitnehmer war auf dem Weg zur Arbeit, als er im Treppenhaus seiner Wohnanlage stürzte und sich das Handgelenk verletzte. Er wollte den Vorfall als Arbeitsunfall anerkennen lassen, doch die Berufsgenossenschaft lehnte ab – zu Recht, wie jetzt das Landessozialgericht Hamburg (Az. L 2 U 30/24) bestätigte.
Der Schutz der gesetzliche Unfallversicherung beginnt erst, wenn Beschäftigte die Außentür des Wohngebäudes verlässt. Alles, was innerhalb des Gebäudes geschieht – ob in der Wohnung, im Flur, im Treppenhaus oder in einer direkt angeschlossenen Garage – zählt rechtlich zum „häuslichen Bereich“. Dort greift die Versicherung nicht.
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Versicherungsschutz erst ab der Außentür
Das gilt auch für Mehrfamilienhäuser mit langen Fluren und vielen Nachbarn. Erst wer die Außentür oder – bei einer Tiefgarage – das Garagentor passiert, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Folgen für Beschäftigte:
– Stürze im häuslichen Bereich, auch auf dem Weg zum Auto, gelten nicht als Arbeitsunfälle.
– Versicherungsschutz beginnt erst, wenn man das Gebäude verlässt.
– Ob Einfamilienhaus oder Hochhaus – die Regel bleibt gleich.
Das Urteil verdeutlicht: Im Sozialrecht verläuft die Grenze zwischen Privat- und Arbeitsleben oft anders, als man es im Alltag erwartet. Für viele mag das hart wirken, doch rechtlich ist die Linie klar gezogen.
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