Ein Polizist fordert einen geräumigen Spind für seine gesamte Dienstkleidung oder alternativ 30 Euro monatlich als Entschädigung. Sein Arbeitgeber lehnt ab. Am Ende entscheidet das Hessische Landesarbeitsgericht.
Stellt ein Arbeitgeber Dienstkleidung, umfasst diese oft mehrere Wechselteile. Doch er ist nicht verpflichtet, dafür einen ausreichend großen Spind bereitzustellen. So urteilten die Richter:innen des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az. 19 Sa 1753/10).
Die Dienstkleidung des Polizisten umfasste sechs Hosen, kurz- und langärmelige Hemden, Rollkragen- und V-Pullover, eine Strickjacke, Schirmmütze, Blouson, Parka, Lederjacke, Schal, Handschuhe sowie Warnjacke und -weste.
Zur Aufbewahrung stellte der Arbeitgeber einen abschließbaren Spind, eine offene Garderobe und ein Wertfach bereit. Doch der Spind, 1,75 Meter Höhe und einen Meter breit, reichte nicht aus. Der Polizist forderte daher einen größeren Schrank oder 30 Euro monatlich für die private Lagerung. Die offene Garderobe lehnte er als unpraktisch ab.
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Kein gesetzlicher Anspruch
Da der Arbeitgeber weder einen größeren Spind bereitstellte noch die Entschädigung zahlte, zog der Polizist vor Gericht – und scheiterte in beiden Instanzen.
Die Begründung der Richter:innen: Arbeitgeber müssen keinen Spind bereitsstellen, der die gesamte Dienstkleidung fasst. Die vorhandenen Möglichkeiten – Spind, Garderobe, Wertfach – seien ausreichend. Zudem fehle eine gesetzliche Grundlage, etwa in der städtischen Trageordnung oder im Tarifvertrag, die einen solchen Anspruch stützen könnte.
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