Ein Polizist wünscht sich einen Dienstspind für seine gesamte Dienstkleidung oder monatlich 30 Euro Aufwandsersatz. Sein Arbeitgeber aber lehnt dieses Begehren ab. Schlichten muss am Ende das Hessische Landesarbeitsgericht.
Bekommen Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber Dienstkleidung gestellt, besteht die meist aus mehreren Teilen zum Wechseln. Arbeitgeber sind allerdings nicht verpflichtet, ihren Mitarbeitern einen Dienstspind zur Verfügung zu stellen, in dem sie ihre Gesamtausstattung aufbewahren können. So zumindest sehen es die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts in einem Urteil (Az.: 19 Sa 1753/10).
Die Gesamtausstattung der Arbeitskleidung des Polizisten bestand aus sechs Diensthosen, einem kurzärmeligen sowie langärmeligen Hemd, einem Rollkragenpullover, einem V-Ausschnitt-Pullover, einer Strickjacke, einer Schirmmütze, einem Blouson, einem Parka, einer Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie Warnjacke und -weste.
Zur Aufbewahrung ihrer Sachen stellte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen abschließbaren Spind, eine offene Garderobe sowie ein Wertfach zur Verfügung. Der Spind jedoch bot mit seiner Größe von 1,75 Meter Höhe und einem Meter Breite nicht Platz für die Gesamtausstattung seiner Dienstgarderobe. Daher verlangte er von seinem Arbeitgeber einen deutlich größeren Schrank oder – als Aufwandsersatz für die private Aufbewahrung – monatlich 30 Euro. Das Aufbewahren einiger Teile seiner Arbeitskleidung an der offenen Garderobe stellte für ihn keine Alternative dar.
Keine Grundlage für einen gesetzlichen Anspruch
Der Arbeitgeber stellte dem Mitarbeiter aber weder einen größeren Schrank zur Verfügung, noch war er bereit, monatlich einen Aufwandsersatz zu zahlen. Daher ging der Mitarbeiter vor Gericht – und scheiterte zuerst vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz) und anschließend vor dem Landesarbeitsgericht (2. Instanz).
Die Begründung der Richter: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Mitarbeitern einen Dienstspind zur Verfügung zu stellen, in dem sie ihre Gesamtausstattung unterbringen können. Die zur Verfügung stehenden Aufbewahrungsmöglichkeiten (Spind, offene Garderobe, Wertfach) reichten nach Ansicht der Richter aus. Auch fehlte im Gesetz, in der städtischen Trageordnung oder im Tarifvertrag eine Grundlage für einen gesetzlichen Anspruch.
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