Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt auch bei gerichtlichen Vergleichen unantastbar. Ein wegweisendes Urteil stärkt die Rechte von Beschäftigten und stellt klar, dass Urlaubsansprüche nicht verhandelbar sind.
Beschäftigte können selbst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht wirksam auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte am 3. Juni 2025 entpsrechend (Az.: 9 AZR 104/24). Im verhandelten Fall aus Nordrhein-Westfalen hatte ein ehemaliger Betriebsleiter erfolgreich die Abgeltung von sieben Urlaubstagen eingeklagt.
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Der Kläger war von Januar 2019 bis April 2023 angestellt, jedoch im gesamten Jahr 2023 krankgeschrieben. Im März 2023 einigten sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung von 10.000 Euro. Der Vergleich enthielt die Formulierung, die Urlaubsansprüche seien „in natura gewährt“. Dennoch forderte der Kläger 1.615 Euro für sieben nicht genommene Urlaubstage. Seine Begründung: Der gesetzliche Mindesturlaub könne nicht durch eine solche Klausel abgegolten werden.
Mindesturlaub bleibt unantastbar
Die Vorinstanzen, darunter das Landesarbeitsgericht Köln, gaben dem Kläger recht. Das BAG bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Der gesetzliche Mindesturlaub sei ein unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, erklärten die Richter:innen. Eine Vereinbarung, die diesen Anspruch ausschließe oder beschränke – auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs – sei gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unwirksam.
Das Urteil stärkt die Rechte von Beschäftigten und stellt klar: Der gesetzliche Mindesturlaub ist nicht verhandelbar. Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen Vergleich endet, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – insbesondere, wenn Krankheit die Inanspruchnahme verhindert hat. In solchen Fällen entsteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG.
Wie viel Urlaub steht Beschäftigten zu?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben alle Beschäftigten in Deutschland Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub pro Jahr – bei einer Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge können zusätzliche Urlaubstage vorsehen. Der gesetzliche Mindesturlaub jedoch bleibt unantastbar – weder durch Vertrag noch durch gerichtliche Einigung.
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