Wer aus beruflichen Gründen zweimal täglich zur Arbeit pendelt, bleibt zum Teil auf seinen Fahrtkosten sitzen. Denn was das Gesetz nicht vorsieht, existiert für den Staat auch nicht – auch wenn die Realität anders aussieht.
Ein Musiker musste des öfteren zweimal am Tag zur Arbeit, denn zwischen seinen Proben und der Aufführung lagen meist vier Stunden. Sein Arbeitsvertrag enthielt den Hinweis, dass er sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Deshalb gab er für diese Tage in seiner Steuererklärung die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Theater doppelt an.
Die Finanzämter müssen tägliche Mehrfachfahrten zur Arbeit nicht anerkennen
Das Finanzamt jedoch machte dem Musiker einen Strich durch die Rechnung und lehnte die doppelte Entfernungspauschale ab. Diese Ungleichbehandlung wollte der Musiker jedoch nicht auf sich sitzen lassen und klagte.
Doch auch das Hessische Finanzgericht (Az.: 4 K 3301/09) lehnte das doppelte Abrechnen der Pendlerpauschale ab. Für die Richter lag keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Musikers vor – auch wenn er gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt wurde. Denn das Gesetz sieht solche Fälle nicht vor. Individuelle Ausnahmeregelungen sind also nicht möglich.
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