Wer am Arbeitsplatz Drogen nimmt, riskiert seine Kündigung – das ist nicht neu. Doch ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg erlaubt Arbeitgebern nun auch, Mitarbeitende zu entlassen, die in ihrer Freizeit kiffen.
Ein Gleisbauer der Berliner Verkehrsbetriebe fiel bei einer Routineuntersuchung auf: Ein Drogenscreening zeigte überhöhte Werte, die auf Cannabiskonsum hinwiesen. Der Mitarbeiter stritt den Konsum nicht ab, betonte aber, er habe nur in seiner Freizeit gekifft. Was er außerhalb der Arbeit tue, gehe den Arbeitgeber nichts an, meinte er. Doch das sah der Arbeitgeber anders – und kündigte ihm.
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Formfehler macht Kündigung unwirksam
Rechtlich wäre die Kündigung korrekt gewesen, praktisch jedoch nicht: Das Unternehmen hatte es versäumt, den Personalrat vorher zu informieren – ein zwingender formaler Schritt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg erklärt die Kündigung deshalb für unwirksam. Ohne diesen Formfehler wäre sie jedoch rechtens gewesen. Der Grund: Der Drogenkonsum des Mitarbeiters gefährdet die Sicherheit des Bahnverkehrs (Urteil vom 28.8.2012, Az. 19 Sa 306/12).
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