Nicht neu ist, wer am Arbeitsplatz Drogen konsumiert, riskiert seine Kündigung. Ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg erlaubt Arbeitgebern jetzt aber auch die Kündigung, wenn Mitarbeiter in ihrer Freizeit kiffen.
Ein Mitarbeiter der Berliner Verkehrsbetriebe fiel bei einer Routineuntersuchung auf: Mediziner stellten beim Drogenscreening überhöhte Werte fest, die auf den Konsum von Cannabis hinwiesen. Der Gleisbauer leugnete auch nicht, Drogen konsumiert zu haben. Er hatte in seiner Freizeit gekifft. Und was er außerhalb seiner Arbeitszeit macht, geht den Arbeitgeber nix an. Falsch gedacht, denn ihm wurde gekündigt.
Unwirksam aufgrund eines Formfehlers
Theoretisch zu recht, praktisch nicht, denn das Unternehmen vergaß, vorher seinen Personalrat darüber zu informieren – eine notwendige Formsache. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigte die Unwirksamkeit aufgrund des Formfehlers. Ohne diesen wäre die Kündigung des Gleisbauer allerdings rechtens gewesen. Der Grund: Durch seinen Drogenkonsum gefährdet er die Sicherheit des Bahnverkehrs (Urteil vom 28.8.2012, Az.: 19 Sa 306/12).
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