Befristete Arbeitsverträge verschaffen Arbeitgebern Flexibilität und sparen Kosten, doch für Beschäftigte sind sie oft ein zweischneidiges Schwert.
Arbeitgeber nutzen befristete Arbeitsverträge aus strategischen und wirtschaftlichen Gründen. In Branchen wie Bau, Forschung oder IT laufen Projekte häufig nur über einen begrenzten Zeitraum. Auch bei saisonalen Schwankungen, Elternzeitvertretungen oder unsicherer Marktlage brauchen Unternehmen Spielraum. Befristete Arbeitsverträge verhindern in solchen Fällen Entlassungen. Ist der Personalbedarf nur vorübergehend, ist es klüger, befristet einzustellen, statt später unbefristete Arbeitsverhältnisse zu beenden.
Ein befristeter Vertrag dient oft als verlängerte Probezeit. Der Arbeitgeber prüft dabei über einen längeren Zeitraum, ob ein Mitarbeitender fachlich und persönlich passt, bevor er eine dauerhafte Anstellung anbietet. Zudem sind befristete Verträge meist günstiger, da sie weniger Verpflichtungen bei Kündigungsschutz und Abfindungen mit sich bringen. In wirtschaftlich unsicheren Zeiten erlauben sie eine bessere Kontrolle der Personalkosten, da Mitarbeitende mit befristeten Verträgen weniger Kündigungsschutz genießen. Arbeitgeber müssen sich daher weniger um rechtliche und finanzielle Folgen von Kündigungen sorgen.
Außerordentliche Kündigung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in Deutschland vorzeitig enden, wenn dies im Vertrag geregelt ist oder ein wichtiger Grund vorliegt. Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur möglich, wenn der Arbeitsvertrag dies ausdrücklich erlaubt. Fehlt eine solche Klausel, ist sie ausgeschlossen.
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Eine außerordentliche Kündigung bleibt jedoch immer möglich, wenn ein gravierender Grund vorliegt. Dieser muss so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Befristung nicht zuzumuten ist. Beispiele sind Diebstahl, Gewalt am Arbeitsplatz oder grobe Pflichtverletzungen. Unabhängig von vertraglichen Regelungen können Arbeitgeber und Mitarbeitende jederzeit einvernehmlich eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.
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