Wer eine Krankheit vortäuscht, um nicht arbeiten zu müssen, muss mit seiner Kündigung rechnen. Einfach ist das für Arbeitgebende jedoch nicht, denn sie müssen beweisen, dass die Krankheit nur vorgetäuscht ist.
Geht ein Mitarbeitender gegen seine Kündigung aufgrund einer vorgetäuschten Krankheit vor das Gericht, sind Arbeitgebende verpflichtet, dort ihre konkreten Beweise vorzutragen. Denn Arbeitsgerichte erwarten in solchen Fällen grundsätzlich von Unternehmen konkrete Beweise, die das ärztliche Attest des Mitarbeitenden als falsch belegen. Dem Mitarbeitenden bleibt dann meist nur die Möglichkeit, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, damit er belegen kann, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Diesen ärztlichen Vorgang muss dann erneut der Arbeitgebende entkräften.
Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten
Wichtig: Für Arbeitsgerichte ist ein ärztliches Attest in der Regel der Beweis dafür, dass ein Mitarbeitender tatsächlich arbeitsunfähig ist. Um das zu entkräften, müssen Arbeitgebende sehr konkrete Hinweise vorlegen können, um das Gegenteil zu beweisen. In der Regel geht das nur mit Hilfe des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).
Möchte ein Unternehmen den MDK einschalten, muss es die Krankenkasse des betroffenen Mitarbeitenden informieren, die dann den MDK beauftragt, seine Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Auf ihre Intimsphäre können Mitarbeitende sich hier nicht berufen.
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