Täuscht ein Mitarbeitender eine Krankheit vor, um der Arbeit fernzubleiben, riskiert er die Kündigung. Doch für Arbeitgeber ist das kein leichtes Unterfangen: Sie müssen beweisen, dass die Krankheit nur vorgetäuscht war.
Zieht der Beschäftigte gegen die Kündigung vor Gericht, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Arbeitsgerichte verlangen in solchen Fällen handfeste Beweise, die das ärztliche Attest als falsch entlarven. Der Beschäftigte kann daraufhin seine Ärzt:innen von der Schweigepflicht entbinden, um die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Gelingt ihm das, muss der Arbeitgeber erneut Gegenbeweise liefern.
Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten
Ein ärztliches Attest gilt vor Gericht meist als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit. Um es zu widerlegen, brauchen Arbeitgeber stichhaltige Indizien. Oft gelingt das nur mit Unterstützung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).
Will ein Arbeitgeber den MDK einschalten, informiert er die Krankenkasse des Beschäftigten. Diese beauftragt den MDK, die Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Auf den Schutz ihrer Intimsphäre können Mitarbeitende in diesem Fall nicht berufen.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
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