Können Beschäftigte einem Unternehmensverkauf widersprechen?

Eine in der Nacht beleuchtete Bürofassade

Werden Firmen oder Firmenteile verkauft, darf der Verkauf für Beschäftigte keine Nachteile haben. Doch müssen Mitarbeitende sich überhaupt fügen?

Werden Firmen oder Firmenteile verkauft, spricht man von einem Betriebsübergang. Dieser darf für Mitarbeitende allerdings keine Nachteile wie eine Gehaltsverringerung oder gar den Verlust des Arbeitsplatzes nach sich ziehen. Doch müssen sich Beschäftigte überhaupt fügen? Oder können sie bei einem Betriebsübergang Widerspruch einlegen?

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtSteht ein Betriebsübergang an, sind Arbeitgebende verpflichtet, ihre Belegschaft vorab über die Auswirkungen, die dieser Schritt auf ihr Arbeitsverhältnis haben wird, zu informieren. Allerdings kann der bisherige diese Informationspflicht auch an den neuen Arbeitgebenden übertragen. Egal aber, wer die Belegschaft informiert, die Beschäftigten müssen sowohl den Zeitpunkt des Wechsels als auch den Grund erfahren. Außerdem müssen sie über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs informiert werden. Und stehen mit dem Wechsel Umstrukturierungen an, dann muss auch darüber informiert werden. Diese Informationen etwa per Aushang am Schwarzen Brett oder eine allgemeine Information auf einer Betriebsversammlung reichen dabei nicht aus.

Widerspruch gegenüber dem bisherigen oder dem neuen Arbeitgebende äußern

Und informiert ein Unternehmen seine Belegschaft nicht oder nicht ausreichend, können Mitarbeitende einen Auskunftsanspruch gegen den bisherigen Arbeitgebenden oder den neuen geltend machen. Das ist deshalb relevant, weil durch fehlende Informationen die Widerspruchsfrist von Beschäftigten nicht anläuft.

Den Widerspruch können Mitarbeitende innerhalb eines Monats nach Erhalt der Information einlegen. Dabei dient die Frist der Klarheit: Alter und neuer Arbeitgebender sollen in einem überschaubaren Zeitraum erfahren, welche Arbeitsverhältnisse bestehen bleiben. Dabei können Beschäftigte ihren Widerspruch gegenüber dem bisherigen oder dem neuen Arbeitgebende äußern.

Der Widerspruch muss vom Beschäftigten unbedingt schriftlich erfolgen

Hat ein Mitarbeitender dem Wechsel zum neuen Arbeitgebenden widersprochen (was unbedingt schriftlich erfolgen muss), bleibt sein Arbeitsverhältnis unverändert beim bisherigen Unternehmen bestehen. Das ist allerdings mit dem Risiko des Arbeitsplatzverlustes verbunden. Hat der bisherige Arbeitgebende nämlich keinen Job mehr für diesen Beschäftigten (weil der Betrieb beispielsweise vollständig verkauft wird), ist die Kündigung sozial gerechtfertigt.

Problematisch wird es für den alten Arbeitgebenden, wenn nur Betriebsteile verkauft werden. Denn dann ist der Mitarbeitende unter Umständen beim bisherigen Arbeitgebenden weiterzubeschäftigen. Das ist jedoch nur möglich, wenn er vorher Widerspruch gegen den Wechsel erhoben hat.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.