Wer einen Job sucht, freut sich, wenn er endlich den Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Doch was, wenn man die Stelle doch nicht antreten will?
Sobald Arbeitgeber und Beschäftigter den Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, gilt er. Beide Seiten verpflichten sich, die vereinbarten Bedingungen zu erfüllen. Will der Mitarbeitende den Job nicht antreten, muss er kündigen – auch vor dem ersten Arbeitstag. Das kann er ordentlich oder außerordentlich tun.
Einfacher und rechtssicherer ist es, eine Aufhebungsvereinbarung zu treffen. Lehnt der Arbeitgeber das ab, bleibt nur die schriftliche Kündigung unter Einhaltung der Frist. Gründe muss der Beschäftigte nicht nennen. Problematisch wird es, wenn die Kündigungsfrist im Weg steht. Wer aus dem Vertrag will, möchte das meist sofort. Stimmt der Arbeitgeber nicht zu, bleibt die Kündigungsfrist bindend.
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Das Gespräch suchen
Hält sich der Beschäftigte nicht an die Kündigungsfrist und entsteht dem Unternehmen ein nachweisbarer Schaden, kann es Schadenersatz verlangen. Deshalb sollten Beschäftigte das Gespräch suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Eine Kündigung vor Arbeitsbeginn ist nur ausgeschlossen, wenn der Arbeitsvertrag das ausdrücklich verbietet oder sie als sittenwidrig gilt. Solche Fälle sind in der Praxis jedoch selten.
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