Wer ein Kind bekommt, möchte meist möglichst viel Zeit mit ihm verbringen. Die Elternzeit schafft dafür den nötigen Freiraum – auch bei laufendem Job. Doch was, wenn man früher zurückkehren will?
Elternzeit erlaubt Müttern und Vätern, in den ersten Jahren beruflich auszusetzen. Doch wer früher zurück möchte, braucht die Zustimmung des Arbeitgebers. Nach § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist dieser nicht verpflichtet, dem Wunsch zuzustimmen. Der Grund liegt auf der Hand: Arbeitgeber stellen oft eine Vertretung ein. Zwei Personen für eine Stelle zu finanzieren, ist selten möglich.
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Härtefälle: Der Gesetzgeber schützt Mitarbeitende
In Härtefällen greift der Gesetzgeber ein. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die wirtschaftliche Existenz der Familie gefährdet ist – etwa durch den Tod oder eine schwere Erkrankung eines Elternteils. In solchen Situationen darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen und innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen. Eine weitere Ausnahme: Wird eine Mitarbeiterin während der Elternzeit erneut schwanger, kann sie diese abbrechen, um die Mutterschutzfrist zu nutzen. Die Elternzeit des einen Kindes geht dann nahtlos in den Mutterschutz für das zweite Kind über.
In der Praxis zeigen sich Arbeitgeber oft kompromissbereit. Wird der Wunsch auf Rückkehr abgelehnt, entsteht häufig eine Lösung in Teilzeit. So kehrt der Mitarbeitende zumindest stundenweise in den Job zurück.
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