Die meisten Arbeitgeber sehen es ungern, wenn ihre Mitarbeitenden nebenbei jobben. Besonders heikel wird es, wenn sie dies bei einem Konkurrenten tun.
Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied arbeitete abends für rund 190 Euro monatlich bei einem Wettbewerber seines Arbeitgebers – ohne dessen Zustimmung. Brisant: Der Nebenjob fand bei einem ehemaligen Kunden des Arbeitgebers statt, den dieser zuvor betreut hatte.
Verärgert beantragte Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Als der Betriebsrat dies ablehnte, wandte sich der Arbeitgeber an das Arbeitsgericht Duisburg – mit Erfolg (Az. 5 BV 105/12).
Doch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hob die Entscheidung wieder auf. Die Richter:innen erklärten: Eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfordert einen wichtigen Grund.
Negative Zukunftsprognose
Zwar sahen die Richter:innen den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und die Konkurrenztätigkeit als wichtigen Grund an, doch bewerteten sie die Verstöße im konkreten Fall als nicht schwerwiegend genug für eine fristlose Kündigung. Bei einem Nebenverdienst von 190 Euro monatlich, einer einfachen Tätigkeit ohne spezielles Know-how und der Tatsache, dass der Mitarbeiter keine Geschäftsgeheimnisse einbrachte, lag keine unzulässige Konkurrenztätigkeit vor.
Auch eine negative Zukunftsprognose für das Arbeitsverhältnis ließ sich nicht ableiten. Der Arbeitgeber konnte in dieser Situation nur eine Abmahnung aussprechen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az. 4 TaBV 15/13).
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