Wer arbeitsunfähig ist, muss seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Doch kann ein Versäumnis gleich zur Kündigung führen?
Erkranken Beschäftigte, müssen sie ihre Arbeitgeber sofort darüber informieren – auch über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Das Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet sie dazu. Meist verlangen Unternehmen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Allerdings dürfen Arbeitgeber die auch deutlich früher – zum Beispiel bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit – verlangen. Hier lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag, denn dort müssen Arbeitgeber aufführen, ab wann sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von ihren Beschäftigten erwarten.
Verstöße gegen den Arbeitsvertrag haben arbeitsrechtliche Sanktionen zur Folge
Neu ist seit Oktober 2021, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform stufenweise abgeschafft und digitalisiert wird. Das heißt, Arztpraxen übermitteln die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Krankenkasse des Beschäftigten. Für die technische Umstellung haben Arztpraxen allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021. Und weil Arbeitgeber erst ab dem 1. Juli 2022 die eAU bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen können, müssen Mitarbeitende bis dahin noch die Bescheinigung an ihren Arbeitgeber weiterleiten.
Generell bleibt: Wer sich nicht an die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Frist zur Abgabe der AU hält, verstößt gegen seinen Arbeitsvertrag und muss arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung fürchten – wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zeigt (Az.: 10 Sa 593/11). Diese Pflicht verändert sich durch die Neuerung nicht.
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