Wer krankt ist, muss dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Doch führt ein Versäumnis direkt zur Kündigung?
Erkranken Beschäftigte, müssen sie den Arbeitgeber sofort informieren – auch über die voraussichtliche Dauer der Krankheit. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt das vor. In der Regel verlangen Unternehmen eine ärztliche Bescheinigung ab dem vierten Krankheitstag. Doch Arbeitgeber dürfen sie auch früher einfordern, etwa schon am ersten Tag. Ein Blick in den Arbeitsvertrag klärt, ab wann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) fällig ist.
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Verstöße gegen den Arbeitsvertrag haben Folgen
Seit Oktober 2021 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schrittweise digitalisiert. Arztpraxen übermitteln die elektronische Bescheinigung (eAU) direkt an die Krankenkasse. Für die technische Umstellung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2021. Arbeitgeber können die eAU jedoch erst ab dem 1. Juli 2022 bei den Krankenkassen abrufen. Bis dahin müssen Mitarbeitende die Bescheinigung weiterhin selbst einreichen.
Eines bleibt: Wer die Frist zur Vorlage der AU ignoriert, verstößt gegen den Arbeitsvertrag. Das kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – von der Abmahnung bis zur Kündigung bei Wiederholung. Das bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 593/11). Die Digitalisierung ändert an dieser Pflicht nichts.
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