Dürfen Unternehmen Beschäftigten wegen erheblicher Minderleistungen fristlos kündigen? Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat dazu ein wegweisendes Urteil gefällt.
Zwei Servicemitarbeitende des Bürgertelefons Bremen verloren ihren Job bei der Stadt Bremen – ohne vorherige Abmahnung. Der Arbeitgeber begründete die fristlose Kündigung mit deutlich unterdurchschnittlichen Telefonzeiten. Die Entlassenen klagten und argumentierten, ihre Leistungen seien zwar schwach gewesen, aber nicht betrügerisch.
Klare Regeln für den Umgang mit Minderleistern
Das Gericht entschied dennoch zugunsten des Arbeitgebers (Urteile vom 14. Dezember 2023, Az. 2 Ca 2206/23 und 2 Ca 2207/23). Es stellte fest, dass die Kläger erheblich weniger leisteten als gefordert und damit vorsätzlich ihre Pflichten verletzten. Statt der erwarteten 60 Prozent verbrachten sie nur zwischen 16 und 35 Prozent ihrer Arbeitszeit mit Telefonaten.
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„Diese Entscheidung bietet Unternehmen eine klare rechtliche Grundlage für fristlose Kündigungen von sogenannten Low Performern, insbesondere wenn die Minderleistung klar messbar ist“, erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Wittig Ünalp.
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