Ein Arbeitszeugnis muss die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Mitarbeitenden vollständig widerspiegeln. Unternehmen, die dies versäumen, verletzen ihre Sorgfaltspflicht.
Arbeitszeugnisse sollen Mitarbeitende in ein positives Licht rücken. Arbeitgeber sollten daher die Aufgaben und Tätigkeiten ihrer Beschäftigten so präzise wie möglich beschreiben. Nur so können potenzielle neue Arbeitgeber ein klares Bild von den Qualifikationen eines Bewerbers gewinnen.
Da Arbeitgber bei der Leistsungsbewertung großen Ermessensspielraum haben, kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen ihnen und ihren Mitarbeitenden – wie der folgende Fall zeigt.
Schlechtes Arbeitszeugnis führt in die Arbeitslosigkeit
Ein Mann verklagte seinen früheren Arbeitgeber, weil dieser ihm angeblich zu Unrecht ein schlechtes Arbeitszeugnis ausgestellt hatte. Die Folgen: Er musste vorübergehend eine berufsfremde Tätigkeit annehmen und wurde später arbeitslos. Für ihn stand fest, dass sein schlechtes Arbeitszeugnis der Grund dafür war. Deshalb forderte er Schadenersatz und zog vor Gericht.
Der Mitarbeitende kritisierte vor allem die unvollständige Darstellung seiner Aufgaben und das Fehllen wichtiger, für seinen beruflichen Werdegang relevanter Ereignisse. Zudem beanstandete er die Formulierung: “Herr B. führte alle ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit aus.” Er sah darin eine verschlüsselte Aussage, die seine Leistungen als lediglich ausreichend bewertete. Seine Forderung: ein Zeugnis mit seinen eigenen Formulierungsvorschlägen.
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- Streitfall Arbeitszeugnis
Tätigkeitsbeschreibungen müssen präzise und vollständig sein
Der Arbeitgeber beharrte jedoch darauf, dass die Leistungen des Mitarbeitenden mittelmäßig gewesen seien und dieser zu Unrecht bestimmte Aufgaben erwähnt haben wollte. Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass sein schlechtes Arbeitszeugnis direkt zu seiner Arbeitslosigkeit geführt hatte oder dass potenzielle Arbeitgeber konkrete Formulierungen und Tätigkeitsbeschreibungen vermisst hatten, wies das Bundesarbeitsgericht die Klage ab (Az. 3 AZR 720/75).
Die Richter:innen betonten jedoch, dass Tätigkeitsbeschreibungen so präzise und vollständig wie möglich sein müssen, damit künftige Arbeitgeber die Fähigkeiten eines Bewerbers klar einschätzen können. Unwesentliche Tätigkeiten dürften zwar weggelassen werden, doch entscheidende Aufgaben müssen erwähnt werden. Andernfalls kann dies als Verletzung der Sorgfaltspflicht und als fahrlässiges Handeln nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB gewertet werden.
Fazit: Ein Arbeitszeugnis muss die ausgeübten Tätigkeiten eines Mitarbeitenden vollständig und präzise beschreiben, damit künftige Arbeitgeber ein klares Bild seiner Qualifikationen erhalten. Tätigkeiten, die für eine Bewerbung irrelevant sind, dürfen weggelassen werden.
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