Lückenloses Arbeitszeugnis ist Pflicht

Mann unterschreibt ein Schriftstück

Ein Arbeitszeugnis muss das Wissen und die Fähigkeiten eines Mitarbeiters lückenlos wiedergeben. Halten sich Unternehmen nicht daran, verletzen sie ihre Sorgfaltspflicht.

Arbeitszeugnisse dienen dazu, Mitarbeiter in ein gutes Licht zu stellen. Deshalb sollten Arbeitgeber die Tätigkeiten und Aufgaben ihrer Mitarbeiter so genau wie möglich wiedergeben. Denn nur so kann sich ein potenzieller neuer Arbeitgeber ein umfassendes Bild von dem Wissen und den Fähigkeiten eines Bewerbers machen.

Und weil Arbeitgber bei der Leistsungsbewertung über einen großen Ermessensspielraum verfügen, führt genau das auch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter, wie folgender Fall zeigt.

Ein Mann klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, da dieser ihm angeblich zu Unrecht ein mangelhaftes Arbeitszeugnis ausgestellt hatte. Die Folgen: Er musste nicht nur vorübergehend eine für ihn berufsfremde Tätigkeit ausüben, er war anschließend auch arbeitslos. Der Grund lag für ihn eindeutig in seinem schlechten Arbeitszeugnis. Deshalb wollte er von seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Schadenersatzanspruch und zog vor Gericht.

Vor allem bemängelte der Mitarbeiter die unvollständige Darstellung seiner Aufgabengebiete und die fehlende Erwähnung einzelner, für seinen beruflichen Werdegang bedeutsame, Vorkommnisse. Ferner kritisierte er die Formulierung: “Herr B. führte alle ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit aus.” Hier sah er eine verschlüsselte Formulierung, die in Wahrheit zum Ausdruck brachte, dass seine Leistungen nur ausreichend waren. Seine Forderung: Ein Zeugnis, das seine eigenen Formulierungsvorschläge enthielt.

Tätigkeitsbeschreibungen so vollständig und genau wie möglich

Der Arbeitgeber aber blieb auch vor Gericht dabei, dass die Leistungen seines ehemaligen Mitarbeiters mittelmäßig waren und er zu Unrecht Aufgaben erwähnt haben wollte. Da der Mitarbeiter nicht beweisen konnte, dass er aufgrund seines schlechten Arbeitszeugnis arbeitslos war, und dass potenziellen Arbeitgebern konkret bestimmte Formulierungen und Tätigkeitsbeschreibungen fehlten, wies das Gericht die Klage zurück (Az.: 3 AZR 720/75).

Die Richter vertraten aber ebenfalls die Meinung, dass Tätigkeitsbeschreibungen so vollständig und genau wie möglich ausfallen sollten, so dass sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild von den Fähigkeiten eines Bewerbers machen können. Unwesentliche Tätigkeiten dürften zwar ausgelassen werden, aber eben nicht, wenn sich potenzielle Arbeitgeber dadurch kein umfassendes Urteil über Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers machen können.

Lässt ein Arbeitgeber Tätigkeiten im Zeugnis weg, kann das als Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflicht und als fahrlässiges Handeln (nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewertet werden.

Fazit: Ein Zeugnis muss die Tätigkeiten enthalten, die ein Mitarbeiter im Laufe seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat. Ferner müssen sie so vollständig und genau wie möglich beschrieben werden, damit sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt bleiben dürfen Tätigkeiten, denen bei einer Bewerbung keine Bedeutung zukommt.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.