Der Europäische Gerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von behinderten Menschen gestärkt. Denn wer seinen Job nicht mehr ausüben kann, muss einen anderen angeboten bekommen.
Wenn Beschäftigte aufgrund einer Behinderung ihre bisherige Stelle nicht mehr erfüllen können, besteht der Anspruch auf einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen, heißt es in einem am 10. Februar 2022 veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeitende in der Probezeit ist. Allerdings dürfe der Arbeitgebende nicht “unverhältnismäßig” belastet werden, so das Gericht weiter. Sprich: Unternehmen müssen keine neuen Jobs schaffen. Voraussetzung sei auch, dass es eine freie Stelle gebe, für die der betroffene Beschäftigte geeignet ist.
Diskriminierungen von benachteiligten Gruppen in Beschäftigung und Beruf bekämpfen
Die Richtlinie zur Gleichbehandlung (2000/78) verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, Diskriminierungen von benachteiligten Gruppen wie behinderte Menschen in Beschäftigung und Beruf zu bekämpfen. Im konkreten Fall bekam den Angaben zufolge ein Mitarbeitender der belgischen Eisenbahn in der Probezeit einen Herzschrittmacher. Aufgrund der elektromagnetischen Felder konnte er nicht mehr als Gleisarbeiter auf den Gleisen arbeiten. Nachdem er zunächst als Lagerist eingesetzt wurde, erhielt er die Kündigung.
Der EuGH teilte mit, die Richtlinie zur Gleichbehandlung sei weit gefasst und beziehe sich auch auf Mitarbeitende in einer Probezeit. Arbeitgebende müssten ebenfalls weit gefasste “angemessene Vorkehrungen” treffen, damit es zu keiner Diskriminierung und Benachteiligung kommt. Für eine Beurteilung, welche Schritte ein Unternehmen “unverhältnismäßig belasten” würden, sollten etwa der finanzielle Aufwand für einen Wechsel des Beschäftigten sowie Größe und Umsatz des Unternehmens geprüft werden.
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