Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Menschen mit Behinderung gestärkt: Wer seinen Job nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch auf eine andere Stelle im Unternehmen.
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Können Beschäftigte wegen einer Behinderung ihre bisherige Arbeit nicht mehr leisten, muss der Arbeitgeber ihnen eine andere Position anbieten, entschied der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Urteil (Az. C-485/20). Das gilt auch während der Probezeit. Allerdings dürfen Unternehmen dadurch nicht “unverhältnismäßig” belastet werden, so das Gericht. Sie müssen keine neuen Stellen schaffen. Voraussetzung ist, dass es eine freie Position gibt, die der Mitarbeitende ausfüllen kann.
- Arbeitgeber dürfen behinderte Beschäftigte nicht benachteiligen
- Betriebsräte sind für alle Schwerbehinderten zuständig
- Keine Entschädigung trotz Diskriminierung
Diskriminierung benachteiligter Gruppen bekämpfen
Die EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung (2000/78) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Diskriminierungen von benachteiligten Gruppen wie Menschen mit Behinderung in Beruf und Beschäftigung zu verhindern.
Im konkreten Fall erhielt ein Mitarbeitender der belgischen Eisenbahn während der Probezeit einen Herzschrittmacher. Wegen elektromagnetischer Felder konnte er nicht mehr als Gleisarbeiter arbeiten. Nach einem kurzen Einsatz als Lagerist wurde ihm gekündigt.
Der EuGH stellte klar, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie auch für Mitarbeitende in der Probezeit gilt. Arbeitgeber müssen “angemessene Vorkehrungen” treffen, um Diskriminierung zu vermeiden. Ob eine Maßnahme das Unternehmen “unverhältnismäßig” belastet, hängt von Faktoren wie den Kosten des Wechsels, des Unternehmensgröße und dem Umsatz ab.
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