Müssen Arbeitgeber auch bei einer sexuellen Belästigung außerhalb des Jobs eingreifen?

Männerhand auf Frauen-Po

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Mitarbeiter am Arbeitsplatz vor jeder Art von Belästigung. Was aber, wenn Arbeitnehmer außerhalb des Jobs von Kollegen belästigt werden?

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtDie Internationale Arbeitsorganisation ILO (International Labour Organization) geht davon aus, dass in der Europäischen Union mindestens die Hälfte der Frauen im Beruf schon einmal sexuell belästigt wurden. Im Klartext: Die Mehrheit der Frauen hat damit schon Erfahrungen gemacht. Was aber, wenn eine Mitarbeiterin außerhalb des Arbeitsplatzes von einem Kollegen belästigt wird?

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Mitarbeiter am Arbeitsplatz vor jeder Art von Belästigung. Arbeitgeber sind gar gesetzlich verpflichtet, das AGG anzuwenden. Was viele nicht wissen: Das AGG hört nicht an der Unternehmenstür auf, sondern gilt auch auf Dienstreisen, Arbeitswegen, Betriebsausflügen und Betriebsfesten. Und schließt Telefonate, SMS, E-Mails, Videos und Fotos außerhalb der Arbeitszeit ein.

Wer Grenzen überschreiet, bekommt schnell Probleme

So gelten verbale (zum Beispiel anzügliche Bemerkungen, Witze, Kommentare), non-verbale (etwa unerwünschte E-Mails, SMS) sowie physische (beispielsweise unerwünschte Berührungen) Aktionen als sexuelle Belästigung.

Wichtig: Selfies und Videos, die beispielsweise auf einer Betriebsfeier entstehen, sollten nicht unbedacht an Kollegen verschickt werden. Wer hier nämlich die Grenze überschreitet, kann schnell Probleme bekommen.

Wer sich sexuell belästigt fühlt, solle sich beim Vorgesetzten, der Personalabteilung oder, falls vorhanden, dem Betriebsrat beschweren. Ignoriert ein Unternehmen die Beschwerde, berechtigt das den Mitarbeiter, seine Arbeit – bei fortlaufendem Gehalt – einzustellen. Denn es kann niemandem zugemutet werden, sich dem belästigenden Kollegen stellen zu müssen.

In schwerwiegenden Fällen droht eine Strafanzeige

Ferner haben Betroffene die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche wie beispielsweise Schmerzensgeld oder auch Arztbehandlungskosten geltend zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann sogar eine Strafanzeige möglich sein.

Je nach Intensität der Belästigung können Arbeitgeber in solchen Fällen mindestens eine Ermahnung oder Abmahnung aussprechen, den Mitarbeiter versetzen oder gar die Kündigung aussprechen.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.