Die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, gehört zu den wichtigsten Aufgaben von Arbeitgebern. Wer das zu lax nimmt, bekommt Probleme mit Betriebsrat und Berufsgenossenschaft.
Der Arbeitsschutz dient dazu, den Arbeitsplatz sicher zu gestalten. Schon aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter erwachsen für ihn gesetzliche Verpflichtungen, die für den Arbeitsschutz bedeutsam sind. Was konkret der Arbeitsschutz ist, hat der Gesetzgeber unter anderem im Arbeitsschutzgesetz oder in der Arbeitsstättenverordnung verankert. Daneben gibt es noch verbindliche, auf bestimmte Gefahrenquellen ausgerichtete Unfallverhütungsvorschriften, die von den gesetzlichen Unfallversicherungen – meist den Berufsgenossenschaften – festgelegt werden.
Das heißt, Arbeitgeber müssen alle notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz treffen, einschließlich der Gefahrenbeurteilung, der Gestaltung der Arbeit, der notwendigen Organisation, der Bereitstellung der Mittel sowie der Information und Schulung von Mitarbeitern und Führungskräften.
Den Arbeitsschutz müssen Arbeitgeber und -nehmer einhalten
Verstößt ein Arbeitgeber gegen den Arbeitsschutz, drohen Bußgelder im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Eventuelle Schadenersatzansprüche reduzieren sich allerdings auf Sachschäden, da für Personenschäden immer die gesetzlichen Unfallversicherungen eintreten. Einzige Ausnahme: Der Arbeitgeber verstößt vorsätzlich gegen den Arbeitsschutz.
Selbstverständlich muss nicht nur der Arbeitgeber die Arbeitsschutzvorschriften beachten, sondern auch seine Mitarbeiter. Wer sich nicht daran hält, kann vom Arbeitgeber – je nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes – abgemahnt oder gar verhaltensbedingt gekündigt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Lackierer aufgrund der giftigen Dämpfe zum Tragen einer Atemschutzmaske verpflichtet ist – diese aber nicht anlegt.
Bei allen Fragen des Arbeitsschutzes ist der Betriebsrat zu beteiligen
Verstößt der Arbeitgeber gegen Arbeitsschutzvorschriften, können seine Mitarbeiter bei schweren, die Sicherheit beeinträchtigenden Verstößen ihre Arbeit einstellen. Das gilt auch, wenn Arbeitgeber oder Vorgesetzte Tätigkeiten verlangen, die gegen den Arbeitsschutz verstoßen.
Bei allen Fragen des Arbeitsschutzes ist der Betriebsrat zu beteiligen. Neben Informations- und Beratungsrechten hat der bei allgemeingültigen Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz ein Mitbestimmungsrecht.
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