Müssen Arbeitgeber Mitarbeiter für ein Ehrenamt freistellen?

Schreitafel

Engagieren sich Mitarbeiter ehrenamtlich, brauchen sie die Unterstützung ihrer Arbeitgeber. Denn nicht immer finden Einsätze und Lehrgänge außerhalb der Arbeitszeit statt. Doch müssen Arbeitgeber die Mitarbeiter dafür freistellen?

Wer sich in einem Ehrenamt engagiert, hat meist das Bedürfnis, unsere Gesellschaft mitzugestalten oder mindestens im Kleinen etwas bewirken zu wollen. Und auch der Kontakt zu verschiedenen Alters- und Bevölkerungsgruppen ist oft ein Grund, warum sich Mitarbeiter in ihrer Freizeit ehrenamtlich engagieren.

Viele Arbeitgeber wissen um die neuen und wichtigen Erfahrungen, die ein ehrenamtlich tätiger Mitarbeiter macht. Sie unterstützen ihre Arbeitnehmer bei der Ausübung des Ehrenamts oder verhindern diese wenigstens nicht. Aber was, wenn ein Mitarbeiter auch während seiner Arbeitszeit für sein Ehrenamt tätig sein möchte? Müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter dann freistellen?

Ehrenämter dienen häufig der Grundversorgung für die Allgemeinheit

Ja, vorausgesetzt das Ehrenamt dient der Grundversorgung für die Allgemeinheit. Das ist zum Beispiel bei Mitarbeitern der Fall, die ehrenamtlich für die Freiwillige Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk tätig sind. Diese Arbeitnehmer sind dann sogar nicht nur für Einsätze freizustellen, sondern auch für Lehrgänge.

Wichtig: Weil der Brandschutz Ländersache ist, werden die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr auf der landesrechtlichen Grundlage geregelt.

Der § 12 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen besagt beispielsweise: „Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsäten, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beiträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.“

Arbeitgeber müssen diese Mitarbeiter also freistellen. Sie können jedoch auch von ihrer Gemeinde eine Kostenerstattung erhalten. Sie müssen dazu nur einen Antrag stellen.

 

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Sabine Hockling

Seit vielen Jahren ist die Journalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin mit ihrem Redaktionsbüro DIE RATGEBER u.a. für die Medien ZEIT ONLINE, ZEIT Spezial, SPIEGEL ONLINE tätig. Ihre Themen reichen dabei von Arbeitsrecht, Digitalisierung bis zu Management und Transformation. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher.