Engagieren sich Beschäftigte ehrenamtlich, brauchen sie oft die Unterstützung ihrer Arbeitgeber. Denn Einsätze und Lehrgänge fallen nicht immer außerhalb der Arbeitszeit an. Doch sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten dafür freizustellen?
Wer ein Ehrenamt übernimmt, will meist die Gesellschaft mitgestalten oder zumindest im Kleinen etwas bewirken. Auch der Kontakt zu Menschen unterschiedlicher Alters- und Bevölkerungsgruppen motiviert viele, sich in ihrer Freizeit zu engagieren.
Arbeitgeber schätzen oft die Erfahrungen, die ihre ehrenamtlich tätiger Mitarbeitenden sammeln. Sie unterstützen sie dabei oder behindern sie zumindest nicht. Doch was, wenn ein Mitarbeitender während der Arbeitszeit seinem Ehrenamt nachgehen möchte? Müssen Arbeitgeber ihn dann freistellen?
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Ehrenämter sichern oft die Grundversorgung der Allgemeinheit
Ja, wenn das Ehrenamt der Grundversorgung der Allgemeinheit dient. Das gilt etwa für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerks. Diese Mitarbeitenden müssen nicht nur für Einsätze, sondern auch für Lehrgänge freigestellt werden. Da der Brandschutz Ländersache ist, regeln die Bundesländer die Rechte und Pflichten der Freiwilligen Feuerwehr.
So heißt es etwa in § 12 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG): „Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsäten, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beiträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.“
Arbeitgeber müssen diese Mitarbeitenden also freistellen. Sie können jedoch bei ihrer Gemeinde eine Kostenerstattung beantragen.
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