Wenn Beschäftigte streiken, stellt sich oft die Frage: Müssen sie den Arbeitgeber vorher informieren, oder drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn sie unangekündigt fehlen?
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 Sa 123/23) schafft Klarheit: Bei einem rechtmäßigen Streik ist keine gesonderte Abmeldung nötig. Im verhandelten Fall nahm eine Angestellte an einem bundesweiten Warnstreik teil, ohne ihren Vorgesetzten zu informieren. Der Arbeitgeber wertete ihr Fehlen als unentschuldigt und sprach eine Abmahnung aus. Seine Begründung: Die Pflicht zur Arbeitsleistung ruhe nur, wenn Beschäftigte ihre Streikteilnahme ausdrücklich ankündigen.
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Streikrecht schützt Teilnahme
Das Gericht widersprach: Während eines rechtlich zulässigen Streiks ruhen sowohl die Arbeits- als auch die Lohnzahlungspflicht. Eine vorherige Mitteilung des Fernbleibens sei daher überflüssig. Das Streikrecht schütze die Teilnahme, ohne dass Beschäftigte arbeitsrechtliche Nachteile befürchten müssten.
Sanktionen wie Abmahnungen verstoßen daher bei zulässigen Streiks gegen das Maßregelungsverbot. Dieses Prinzip, das in vielen Tarifverträgen verankert ist, schützt Mitarbeitende vor Benachteiligung wegen ihrer Teilnahme an kollektiven Arbeitskämpfen. Das Urteil stärkt damit die Rechte der Beschäftigten und betont: Wer an einem rechtmäßigen Streik teilnimmt, muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten – auch nicht ohne vorherige Ankündigung.
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