Viele Menschen definieren sich fast ausschließlich über ihre Arbeit. Sie schöpfen ihr Selbstwertgefühl aus ihrem Engagement und ihrem Erfolg im Beruf. Doch was passiert, wenn Arbeitgeber plötzlich Pseudo-Aufgaben erteilen?
Sind Betroffene dazu verdammt, untätig zu sein, oder finden sie in ihrem Job keine Erfüllung mehr, belastet das enorm, da die Wertschätzung ausbleibt. Wer unausgelastet ist und einen Teil seiner Arbeitszeit mit Pseudo-Aufgaben füllen muss, verbindet mit seinem Job nur noch Langeweile und Desinteresse.
Dieser Zustand führt langfristig zu den gleichen Symptomen wie ein Burnout: Müdigkeit, Antriebslosigkeit, depressive Verstimmungen. Nur eben nicht wegen Über-, sondern Unterforderung.
Sinnlose Aufgaben verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Daher sollten Arbeitgeber ihren Beschäftigten grundsätzlich keine sinnlosen Aufgaben erteilen – und sie dürfen es auch nicht. Erhält ein Mitarbeitender bei unveränderter Vergütung neue Aufgaben, müssen diese gleichwertig mit seinen alten sein. Ignoriert ein Arbeitgeber das, können Beschäftigte die Erledigung dieser Aufgaben ablehnen – ohne arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung befürchten zu müssen.
Greifen Arbeitgeber zu solchen Maßnahmen, wollen sie sich meist von dem betreffenden Mitarbeitenden trennen und ihn mit solchen Aufgaben mürbe machen. Arbeitsgerichte haben für solch ein Vorgehen kein Verständnis, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zeigt (Az.: 1 Sa 107/14). In dem Fall bewertete das Arbeitsgericht die sinnlosen Aufgaben als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Denn arbeitsvertraglich geregelte Tätigkeiten dürfen nicht gegen das Recht des Beschäftigten auf Anerkennung und Wertschätzung seiner Persönlichkeit verstoßen.
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