Wer zu einer Kur fährt, macht keinen Urlaub, sondern kümmert sich um seine Gesundheit in einer spezialisierten Einrichtung. Doch wie steht es um das Gehalt?
Genehmigt die Krankenkasse oder ein Sozialversicherungsträger den Aufenthalt, gilt der Mitarbeitende als arbeitsunfähig. Die Kur dient dann der medizinischen Rehabilitation. Findet sie in einer Einrichtung für Vorsorge und Rehabilitation statt, verpflichtet § 9 des Entgeltfortzahlungsgesetzes das Unternehmen, das Gehalt weiterzuzahlen. Dafür muss der Mitarbeitende – wie bei jeder Arbeitsunfähigkeit – mit einer Bescheinigung der Krankenkasse oder einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Kur notwendig und genehmigt ist.
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Beschäftigte müssen den Arbeitgeber sofort informieren
Nach der Bewilligung der Kur müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber umgehend informieren. Sie müssen die Bescheinigung vorlegen und den Beginn der Kur mitteilen. Aus dem Dokument muss auch hervorgehen, wie lange die Kur voraussichtlich dauert. Verlängert sich der Aufenthalt, sind Beschäftigte verpflichtet, die neue Bescheinigung sofort nachzureichen.
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