Menschen mit Behinderung erleben im Berufsleben oft Nachteile. Doch nicht jede Benachteiligung ist eine Diskriminierung, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.
Im öffentlichen Dienst haben schwerbehinderte Menschen besondere Chancen: Sie müssen bevorzugt behandelt werden und haben stets Anspruch auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch – vorausgesetzt, sie erfüllen die formalen Anforderungen der Stelle. Bleibt die Einladung aus, steht ihnen eine Entschädigung zu.
Doch solche Fälle verlaufen nicht immer reibungslos, wie ein Beispiel zeigt: Ein schwerbehinderter Bewerber glaubte, keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch im öffentlichen Dienst erhalten zu haben. Er fühlte sich diskriminiert und forderte eine Entschädigung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jedoch, dass eine Diskriminierung nur vorliegt, wenn der Arbeitgeber tatsächlich keine Einladung verschickt hat (Az. 8 AZR 297/20). Das war hier nicht der Fall.
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Einladung per Einschreiben nicht vorgeschrieben
Im konkreten Fall hatte eine Stadt in Mecklenburg-Vorpommern die Stelle einer Kämmerin oder eines Kämmerers ausgeschrieben. Der Kläger, der sich daraufhin bewarb, wies in seinem Anschreiben auf seine Schwerbehinderung hin. Dennoch erhielt er – nach eigener Aussage – keine Einladung zum Gespräch und klagte auf Entschädigung. Die Stadt erklärte jedoch, sie habe die Einladung verschickt und konnte dies auch nachweisen. Offenbar war das Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen.
Das BAG entschied, dass keine Diskriminierung vorlag. Zwar sei der Bewerber faktisch benachteiligt worden, doch treffe die Stadt keine Schuld. Die Richter:innen betonten, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, Einladungen per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Ein solcher Versand hätte den Verlust zwar aufgedeckt, sei jedoch nicht vorgeschrieben.
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