Wer eine Behinderung hat, erlebt im Job nicht selten eine Benachteiligung. Nicht immer aber kann von einer Diskriminierung ausgegangen werden, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.
Vor allem der öffentliche Dienst bietet schwerbehinderten Menschen eine Chance, diskriminierungsfrei einen Arbeitsplatz zu finden. Denn hier müssen behinderte Menschen bevorzugt behandelt werden – und haben immer das Recht, wenigstens zu einem Vorstellungsgespräch geladen zu werden. Geschieht das nicht, haben sie einen Entschädigungsanspruch – sofern sie tatsächlich für die Stelle formal qualifiziert sind.
Nicht immer aber verläuft solch ein Prozess für beide Seiten reibungslos, wie folgender Fall zeigt: Ein schwerbehinderter Bewerber glaubte, auf eine Stelle im öffentlichen Dienst keine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten zu haben. Er fühlte sich diskriminiert und pochte auf eine Diskriminierungsentschädigung. Eine Diskriminierung jedoch hätte nur vorgelegen, wenn der öffentliche Arbeitgeber tatsächlich keine Einladung verschickt hätte, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil (Az.: 8 AZR 297/20). Dem war allerdings nicht so.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Einladungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken
Im vorliegenden Fall hatte eine Stadt in Mecklenburg-Vorpommern die Stelle “einer Kämmerin/eines Kämmerers” ausgeschrieben, worauf sich der Kläger bewarb. In seinem Anschreiben wies er darauf hin, dass er Schwerbehinderten gleichgestellt sei. Dennoch wurde er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen – so seine Vermutung. Er klagte daraufhin auf Diskriminierung und verlangte eine Entschädigung. Die Stadt jedoch erklärte, sie habe eine Einladung verschickt – und konnte es auch belegen. Allerdings ging das Schreiben ganz offensichtlich in der Post verloren.
Deshalb entschied das BAG, dass in diesem Fall keine Benachteiligung stattgefunden habe. Zwar sei der Bewerber faktisch diskriminiert worden, was aber nicht die Schuld der Stadt war. Die Erfurter Richterinnen und Richter stellten zudem klar: Die Stadt sei nicht verpflichtet gewesen, dem Bewerber das Einladungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein zukommen zu lassen. In solch einem Fall wäre der Verlust per Post aufgefallen.
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