Bei einem Basketballturnier auf einem Kreuzfahrtschiff verletzt sich ein Teilnehmer schwer am Knie. Doch die gesetzliche Unfallversicherung deckt nicht jede Freizeitaktivität während der Arbeit ab.
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Ein Basketballspiel auf einem Kreuzfahrtschiff, ein verdrehtes Knie, eine gerissene Patellasehne: Auf den ersten Blick wirkt der Fall wie ein typischer Arbeitsunfall, denn der Kläger war Schiffsarzt und an Bord. Und das Turnier fand in der Sporthalle des Schiffes statt. Trotzdem entschied das Sozialgericht Hannover am 5. Juni 2026: Das Ereignis vom 13. September 2022 war kein Arbeitsunfall (Az. S 58 U 169/23).
Das Urteil zeigt eine wichtige Grenze der gesetzlichen Unfallversicherung. Nicht jeder Unfall während eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf einem Betriebsgelände ist versichert. Entscheidend ist nicht nur der Ort. Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit im Moment des Unfalls zur versicherten Arbeit gehört.
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Besondere Arbeitsbedingungen an Bord
Der Kläger war mit einem befristeten Arbeitsvertrag als Schiffsarzt auf einem Kreuzfahrtschiff beschäftigt. Für die Crew wurde über mehrere Tage ein Basketballturnier organisiert. Die Spiele fanden in der arbeitsfreien Zeit statt. Die Einladung hing an zwei Schwarzen Brettern des Schiffes aus. Dort wurden auch andere Veranstaltungen für die Crew angekündigt Die Teilnahme war freiwillig. Mitglieder der Schiffsleitung nahmen nicht teil. Sie besuchten die Spiele auch nicht.
Am 13. September 2022 spielte der Kläger nach dem Halbfinale auch im Endspiel seiner Mannschaft. Beim Sprungwurf verdrehte er sich das recht Knie. Eine MRT-Untersuchung ergab anschließend eine Ruptur der Patellasehne. Die zuständige Unfallversicherung lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Basketballspiel habe in keinem sachlichen und inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schiffsarzt gestanden.
Der Kläger sah das anders. Er verwies auf die besonderen Bedingungen der Arbeit an Bord. Berufe in der Schifffahrt brächten eigene Risiken mit sich. Außerdem sei das Turnier für die Crew organisiert worden. Aus seiner Sicht sprach das für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Hinzu kam sein Einwand, er habe als Schiffsarzt auch in der Freizeit ständig für Notfälle bereitgestanden. Schließlich argumentierte er, der Boden der Sporthalle sei schiffstypisch besonders griffig gewesen. Gerade diese Bodenbeschaffenheit habe die Verletzung verursacht.
Mit dem Spiel keine berufliche Pflicht erfüllt
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte zunächst klar, wann ein Arbeitsunfall vorliegt. Ein Unfall ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn er infolge einer versicherten Tätigkeit geschieht. Es reicht also nicht, dass jemand Arbeitnehmer ist. Die konkrete Verrichtung im Moment des Unfalls muss mit der Arbeit zusammenhängen. Wer eine arbeitsvertragliche Pflicht erfüllt, steht grundsätzlich unter Schutz. Das gilt auch für Tätigkeiten, die dem Unternehmen dienen sollen und objektiv in dessen Interesse liegen. Wer dagegen einer privaten Freizeitbeschäftigung nachgeht, ist nicht automatisch gesetzlich unfallversichert.
Genau daran scheiterte der Kläger. Beim Basketballspiel erfüllte er weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsvertrag als Schiffsarzt. Er behandelte keine Patient:innen. Er leistete keinen Notfalldienst. Er nahm auch keine Aufgabe wahr, die ihm aus seinem Beschäftigungsverhältnis übertragen worden war. Auch aus seiner eigenen Sicht konnte er nicht annehmen, mit dem Spiel eine berufliche Pflicht zu erfüllen. Das war zwischen den Beteiligten unstreitig.
Auch als Betriebssport wertete das Gericht das Turnier nicht. Betriebssport kann unter bestimmten Voraussetzungen versichert sein. Er muss dem Ausgleich betrieblicher Belastungen dienen, regelmäßig stattfinden und organisatorisch an den Betrieb angebunden sein. Ein einmaliges oder gelegentliches Turnier reicht dafür nicht. Nach Auffassung des Gerichts stand hier der Wettkampf im Vordergrund. Es ging darum, das beste Team innerhalb der Crew zu ermitteln. Ein regelmäßiges Training zum Ausgleich der täglichen Arbeitsbelastung gab es nicht. Damit fehlte ein zentraler Baustein des versicherten Betriebssports.
Das Schiff als besonderer Ort
Auch ein Hinweis auf eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung half dem Kläger nicht. Solche Veranstaltungen können versichert sein, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, vom Unternehmen getragen werden und die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten fördern sollen. Entscheidend ist aber, dass die Veranstaltung möglichst die gesamte Belegschaft anspricht. Eine Veranstaltung, die nur einen kleinen, sportlich interessierten Teil erreicht, genügt nicht.
Das Basketballspiel richtete sich tatsächlich nur an Crewmitglieder, die Basketball spielen wollten, sich zu einer Mannschaft zusammenschlossen und aktiv teilnahmen. Nach den Angaben im Urteil waren es etwa acht Teams mit jeweils acht bis zwölf Spieler:innen. Bei einer Crewgröße von mindestens 1.000 Personen betraf das höchstens einen kleinen Teil der Belegschaft. Damit fehlte der Charakter einer Veranstaltung für die gesamte Crew. Im Vordergrund stand nicht das gemeinsame Wir-Gefühl aller Beschäftigten, sondern die sportliche Betätigung eines begrenzten Teilnehmerkreises.
Der besondere Ort änderte daran nichts. Das Gericht setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob an Bord eines Schiffes ein erweiterter Versicherungsschutz gelten kann. Beschäftigte in der Schifffahrt leben und arbeiten oft längere Zeit am selben Ort. Das Schiff ist nicht nur Arbeitsstätte. Es ist auch Unterkunft, Aufenthaltsort, Essensraum, Kommunikationsraum und Freizeitbereich. Deshalb können private Tätigkeiten an Bord unter besonderen Voraussetzungen in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.
Nicht alles, was im Betrieb oder an Bord passiert, ist automatisch versichert
Diese Erweiterung hat aber Grenzen. Das Gericht betonte: Es gibt keinen allgemeinen Betriebsbann. Für Laien heißt das: Nicht alles, was im Betrieb oder an Bord passiert, ist automatisch versichert. Auch wenn bordbedingte Umstände den Wunsch nach Freizeit oder Sport mitprägen, reicht das allein nicht. Zusätzlich muss sich im Unfall eine besondere Gefahr verwirklichen, die aus dem versicherten Tätigkeitsbereich stammt.
Auch daran fehlte es nach Ansicht des Gerichts. Der Kläger hatte geltend gemacht, der Boden der Sporthalle sei besonders rutschhemmend, äußerst stumpf und mit normalen Hallenböden an Land nicht vergleichbar gewesen. Das Gericht ließ offen, ob der Boden diese Eigenschaften tatsächlich hatte. Denn selbst ein besonders rutschhemmender Hallenboden auf einem Kreuzfahrtschiff ist keine spezifisch schiffstypische Gefahr. Unterschiedliche Böden, verschiedene Abnutzungszustände und andere Bodenbeschaffenheiten gibt es auch in Sporthallen an Land. Ein stumpfer Hallenboden ist daher keine Gefahr, die gerade aus dem Schiffsbetrieb folgt. Er gehört zum allgemeinen Risiko von Hallensportarten.
Damit blieb es bei der zentralen Bewertung: Der Kläger verletzte sich bei einer freiwilligen sportlichen Freizeitaktivität. Diese Aktivität war weder Teil seiner Arbeit als Schiffsarzt noch versicherter Betriebssport noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Auch eine besondere schiffstypische Gefahr hatte sich nicht verwirklicht. Die Klage wurde abgewiesen. Kosten waren nicht zu erstatten.
Das Urteil macht die Abgrenzung verständlich
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Beschäftigte bei der Arbeit und bei Tätigkeiten, die rechtlich eng genug mit der Arbeit verbunden sind. Sie schützt aber nicht jede Freizeitaktivität, nur weil der Arbeitgeber sie duldet, weil sie im Umfeld des Betriebs stattfindet oder weil Beschäftigte wegen ihrer Arbeit an einem bestimmten Ort leben. Wer aus einem Freizeitturnier einen Arbeitsunfall herleiten will, braucht mehr als eine betriebliche Kulisse. Er braucht einen belastbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Für Arbeitgeber und Beschäftigte liegt darin die praktische Lehre: Freiwillige Sportangebote sind nicht automatisch unfallversichert. Entscheidend sind Zweck, Organisation, Teilnehmerkreis Regelmäßigkeit und betrieblicher Zusammenhang. Ein Aushang am Schwarzen Brett macht aus einem Turnier noch keine versicherte Veranstaltung. Ein Spiel unter Kolleg:innen ersetzt keinen Betriebssport.
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