E-Mails gelten als zugesandt, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder seines Providers abrufbar sind. Doch im Streitfall liegt die Beweislast beim Absender.
Ein Bewerber klagt wegen angeblicher Diskriminierung. Er behauptet, das Unternehmen habe ihn wegen seiner Herkunft und seines Alters abgelehnt. Während die Firma bestreitet, je eine Bewerbung von ihm erhalten zu haben, behauptet er darauf, diese per E-Mail verschickt zu haben. Er meint, das Unternehmen müsse beweisen, dass seine E-Mail nicht angekommen sei.
Das Arbeitsgericht Brandenburg teilt diese Ansicht nicht und weist die Entschädigungszahlung zurück. Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigt das Urteil der Vorinstanz und entscheidet gegen den Bewerber (Az. 15 Ta 2066/12).
- Einwurf-Einschreiben reicht als Zustellnachweis nicht aus
- Diskriminierung in Bewerbungen: Kleine Details, große Wirkung
- Keine Entschädigung trotz Diskriminierung
Absender tragen die Beweislast
Die Richter:innen begünden: Der Bewerber kann nicht nachweisen, dass seine E-Mail das Unternehmen erreicht hat. Zwar gilt eine E-Mail als zugegangen, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder Providers abrufbar ist, doch den Zugang muss der Absender belegen – so das LAG in seiner Urteilsbegründung.
Ein Ausdruck der gesendeten E-Mail reicht dafür nicht aus. Notwendig ist eine Eingangs- oder Lesebestätigung. Daher empfiehlt es sich, bei wichtigen E-Mails immer eine Empfangsbestätigung anzufordern.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
13,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.


