Nie ohne Eingangs- oder Lesebestätigung

Amerikanischer Briefkasten

E-Mails gelten als zugesandt, wenn sie in der Mailbox des Empfängers bzw. Providers abrufbar sind. Problematisch: Im Streitfall muss der Absender den Nachweis darüber liefern.

Ein Bewerber macht Ansprüche aufgrund einer angeblichen Diskriminierung geltend. Sein Vorwurf: Er wurde wegen seiner Herkunft und seines Alters nicht genommen. Während das Unternehmen aber bestreitet, je von ihm eine Bewerbung erhalten zu haben, behauptet er hartnäckig, seine Bewerbung per E-Mail abgeschickt zu haben. Er vertritt die Meinung, dass das Unternehmen den Nichtzugang seiner E-Mail nachweisen muss.

Das Arbeitsgericht Brandenburg folgte seiner Ansicht allerdings nicht und weist seine Forderung auf Entschädigungszahlung zurück. Und auch die nächste Instanz, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, schließt sich dem Arbeitsgericht Brandenburg an und entscheidet gegen den angeblichen Bewerber (Az.: 15 Ta 2066/12).

Den Nachweis müssen Absender liefern

Die Begründung der Richter: Der Bewerber kann keinen Nachweis erbringen, dass seine als E-Mail abgeschickte Bewerbung auch tatsächlich beim Unternehmen eingegangen ist. Und auch wenn eine E-Mail als zugegangen gilt, wenn sie also in der Mailbox des Empfängers bzw. Providers abrufbar gespeichert ist, den Nachweis darüber muss der Absender liefern – so die Richter des Landesarbeitsgerichts in ihrer Urteilsbegründung weiter.

Ein Ausdruck der gesendeten E-Mail genügt aber nicht aus, um die Absendung zu beweisen. Vielmehr braucht es eine Eingangs- oder Lesebestätigung. Ratsam ist also, bei wichtigen E-Mails grundsätzlich eine Empfangsbestätigung einzufordern.

 

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Sabine Hockling

Seit vielen Jahren ist die Journalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin mit ihrem Redaktionsbüro DIE RATGEBER u.a. für die Medien ZEIT ONLINE, ZEIT Spezial, SPIEGEL ONLINE tätig. Ihre Themen reichen dabei von Arbeitsrecht, Digitalisierung bis zu Management und Transformation. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher.