Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage einer Fernsehjournalistin wegen Lohndiskriminierung abgewiesen. Damit endet ein jahrelanger Rechtsstreit um gleiche Bezahlung – und scheitert am Ende an formalen Kriterien.
Die Fernsehjournalistin, die seit Jahren für ein Gehalt auf Augenhöhe mit ihren männlichen Kollegen kämpft, scheiterte mit ihrer Verfassungsbeschwerde endgültig. Das Gericht lehnte die Annahme der Klage wegen inhaltlicher Mängel ab (Az. 1 BvR 75/20). Es sei unklar, ob sie alle rechtlichen Möglichkeiten bei den Arbeitsgerichten und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgeschöpft habe. Zudem habe sie einen möglichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht ausreichend dargelegt.
Rechtsweg nicht ausgeschöpft
Die ZDF-Reporterin, die den Sender inzwischen verlässt, hatte im Juni 2020 einen Teilerfolg erzielt. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass sie als sogenannte feste Freie Anspruch auf Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz hat. Dieses Gesetz, seit 2018 in Kraft, erlaubt Mitarbeitenden in Unternehmen mit mehr 200 Beschäftigten, ihre Position in der Gehaltsstruktur zu erfragen – allerdings nur im Vergleich mit einer Gruppe ähnlicher Kolleg:innen. So erfuhr die Journalistin, dass ihre männlichen Kollegen im Schnitt 800 Euro mehr verdienten und zusätzliche Zulagen erhielten, die ihr verwehrt blieben.
Daraufhin klagte sie auf höhere Bezahlung und rückwirkende Nachzahlung der Differenz. Doch das Bundesarbeitsgericht ließ keine Revision zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich ihre Verfassungsbeschwerde. Die Karlsruher Richter:innen erklärten jedoch, die Auskunft über das Vergleichsentgelt ermögliche es, Zahlungsansprüche vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen. Ein solcher Schritt sei “jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos”. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Rechtsweg vollständig erschöpft wurde.
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