Darf der Vorgesetzte vorschreiben, wie Angestellte aussehen? Die Antwort: Ja, aber nur in engen Grenzen und mit plausibler Begründung, wie ein Urteil des LAG Düsseldorf zeigt.
Zwischen dem Recht der Beschäftigten auf persönlich Entfaltung und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers liegt eine schmale Grenze. Ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 3 SLA 224/24) zeigt, wie weit diese Grenze reicht.
Ein Mitarbeiter ignorierte wiederholt die Anweisung, eine rote Arbeitshose zu tragen, und erschien stattdessen in Schwarz. Die rote Hose war jedoch nicht willkürlich gewählt: Sie gehörte zur vorgeschriebenen Schutzkleidung des Unternehmens. Sie dient der Arbeitssicherheit und machte die Beschäftigten auf dem Betriebsgelände gut sichtbar – ein entscheidender Vorteil im Notfall.
Wann Vorgaben erlaubt sind
Der Arbeitgeber wertete den wiederholten Verstoß als Arbeitsverweigerung und kündigte. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung. Entscheidend war, dass die Kleiderregelung nicht auf modischen Vorlieben beruhte, sondern sachlich begründet war und dem Arbeitsschutz diente. Das Gericht stellte klar: Wo Schutz, Sicherheit oder betriebliche Notwendigkeiten Vorrang haben, überwiegt das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten tritt in solchen Fällen zurück.
Grundsätzlich entscheiden Beschäftigte selbst über Kleidung, Frisur oder Körperschmuck. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie sachlich begründet sind, etwa durch:
– Hygienevorschriften (z. B. in der Medizin oder Gastronomie)
– Sicherheitsanforderungen (Schutzkleidung, Helmpflicht, spezielle Schuhe)
– Einheitliches Erscheinungsbild, das die Unternehmensidentität stärkt
Wer Kundenkontakt hat, muss oft strengere Vorgaben akzeptieren, etwa formelle Kleidung oder ein neutrales Auftreten.
Gesellschaftlicher Wandel
Was als „angemessen“ gilt, wandelt sich. Tattoos, Piercings oder Bärte sind heute in vielen Branchen akzeptiert, die früher striktere Regeln hatten. Dennoch variieren die Standards: Eine Bank erwartet anderes als ein Start-up.
Vorgaben dürfen nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Diskriminierung wegen Religion, Herkunft, Geschlecht, Alter oder sexueller Identität ist unzulässig. Vorschriften müssen verhältnismäßig und sachlich begründet sein.
Klare Regeln schaffen
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Vorgaben in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgehalten werden. So wissen Beschäftigte, woran sie sind. Auch lassen sich bei Verstößen Abmahnungen oder Kündigungen rechtlich leichter durchsetzen. Der Betriebsrat hat bei allgemeinen Kleidervorschriften oder Dienstkleidung ein Mitspracherecht.
Arbeitgeber dürfen nicht willkürlich in das Erscheinungsbild ihrer Belegschaft eingreifen. Wo Sicherheit, Hygiene oder ein stimmiges Unternehmenskonzept es erfordern, sind klare Regeln erlaubt – aber nur mit nachvollziehbarer Begründung und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte.
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