Kritisieren Beschäftigte im privaten Raum ihren Arbeitgeber, ihre Kolleg:innen oder Kund:innen, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht solche Äußerungen unter bestimmten Umständen.
Selbst abfällige oder menschenverachtende Bemerkungen über Vorgesetzte, Kolleg:innen oder Kund:innen in einem privaten Umfeld wie einem WhatsApp-Chat, rechtfertigen keine Kündigung. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 21 Sa 1291/20).
In dem Fall äußerte sich der technische Leiter eines Vereins, der in der Flüchtlingshilfe tätig ist, menschenverachtend über Flüchtlinge und deren Helfer. Diese Kommentare richtete er zwar an Kolleg:innen, jedoch in einem privaten WhatsApp-Chat. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Beschäftigten.
Gericht erkärt Kündigung für unwirksam
Der Betroffene klagte gegen die Kündigung und zog vor Gericht. Sowohl das Arbeitsgericht Brandenburg als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg erklärten die Kündigung für unwirksam. Die Richter:innen betonten, dass vertrauliche Kommunikation im privaten Umfeld durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt bleibt. Zudem war der technische Leiter nicht direkt für die Betreuung von Flüchtlingen und deren Helfer zuständig. Daher sahen die LAG-Richter:innen keine mangelnde Eignung für seine Tätigkeit.
Trotzdem löste das LAG das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf. Die Äußerungen des Mitarbeiters waren inzwischen öffentlich geworden, und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erschien unmöglich (§ 9 Kündigungsschutzgesetz). Außerdem hätte der Verein durch die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters seine Glaubwürdigkeit gegenüber geflüchteten Menschen verloren.
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