Eine behördlich angeordnete Quarantäne sorgt für Streit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Erst das Bundesarbeitsgericht schafft Klarheit.
Ein Beschäftigter hatte Kontakt zu einer nachweislich an Covid erkrankten Person. Deshalb musste er während seines Urlaubs acht Tage in Quarantäne. Da er sich in dieser Zeit nicht erholen konnte, forderte er vom Arbeitgeber, die acht Tage seinem Urlaubskonto gutzuschreiben.
Der Arbeitgeber lehnte ab. Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht Hagen, das die Klage abwies (Az. 2 Ca 2784/20). In der Berufung gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm dem Beschäftigten jedoch recht (Az. 5 Sa 100/21). Die Richter:innen argumentierten, dass Quarantäne wie eine Krankheit zu behandeln sei: Wer im Urlaub erkrankt und ein ärztliches Attest vorlegt, bekommt laut § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die Krankheitstage gutgeschrieben. Daher müsse der Arbeitgeber auch die Quarantänetage anrechnen.
Bundesarbeitsgericht entscheidet anders
Der Arbeitgeber legte Revision ein – mit Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des LAG auf und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts (Az. 9 AZR 76/22). Die Richter:innen erklärten, § 9 BUrlG sei hier nicht anwendbar. Bis zur gesetzlichen Neureglung 2022 fehlte eine klare Regelung für Quarantänefälle. Deshalb musste der Arbeitgeber die acht Tage nicht gutschreiben.
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Seit September 2022 regelt das Infektionsschutzgesetz, dass Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht rückwirkend.
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