Wer im Urlaub krank wird, kann sich die betroffenen Tage zurückholen – vorausgesetzt, er legt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Doch wie verhält es sich bei Quarantäne?
Laut § 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) gilt: Erkrankte im Urlaub bekommen die entsprechenden Tage gutgeschrieben, wenn sie ein ärztliches Attest vorlegen. Ohne dieses Attest betrachtet der Arbeitgeber die Urlaubstage als genommen. Auch wer im Urlaub an Corona erkrankt und in Quarantäne muss, braucht ein Attest. Eine behördliche Quarantäneanordnung allein genügt nicht,. Das entschied das Arbeitsgericht Bonn am 7. Juli 2021 (Az. 2 Ca 504/21).
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Nur Ärzt:innen dürfen Arbeitsunfähigkeit bescheinigen
Eine Mitarbeiterin infizierte sich im Urlaub mit Corona und musste in Quarantäne. Nach ihrer Rückkehr forderte sie die Gutschrift von fünf Urlaubstagen. Der Arbeitgeber lehnte ab, da sie kein ärztliches Attest vorlegte. Die Frau klagte – und verlor. Die Richter:innen erklärten, dass § 9 BurlG eine ärztliche Bescheinigung verlangt, um Urlaubstage zurückzubekommen. Nur Ärzt:innen dürfen eine Arbeitsunfähigkeit feststellen. Eine Quarantäneanordnung ersetzt dieses Attest nicht. Zudem, so das Gericht, führt eine Corona-Infektion nicht automatisch zu Arbeitsunfähigkeit.
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