Ordnet ein Arbeitgeber Rufbereitschaft an, und hat der Mitarbeiter auf dem Weg zum Einsatz mit seinem Privatwagen einen Unfall, haftet der Arbeitgeber für die Unfallschäden.
Ein Mediziner wird von seinem Arbeitgeber zur Rufbereitschaft eingeteilt. Als er zum Dienst gerufen wird, hat er auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, bei dem an seinem Privatwagen ein Schaden in Höhe von 5.730 Euro entsteht. Er verlangt von seinem Arbeitgeber die Erstattung des Schaden, der jedoch lehnt die Schadenserstattung ab.
So nicht, sagt sich der betroffene Mediziner und reicht Klage beim Arbeitsgericht ein. Die Richter des Arbeitsgerichts und auch des Landesarbeitsgerichts (die nächst höhere Instanz) geben dem Arbeitgeber recht und lehnen den Erstattungsanspruch und so die Klage ab.
Erstattungsanspruch aufgrund aufgeforderter Rufbereitschaft
Der Mediziner, unzufrieden mit den Urteilen, geht noch einen Schritt weiter und reicht Klage beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein. Die Richter des BAG heben die Urteile des Arbeits- und des Landesarbeitsgerichts auf und sprechen dem Mediziner einen Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu (BAG-Urteil vom 22. Juni 2011, Az.: 8 AZR 102/10).
Zwar tragen Arbeitnehmer grundsätzlich die Aufwendungen für ihre Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz selbst – und dementsprechend auch eventuelle Schäden an ihren Privatwagen. Dennoch gibt es eine Ausnahme. Und zwar in Fällen, in denen der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund einer Rufbereitschaft aufgefordert wird, rechtzeitig (z.B. in einem Notfall) zur Arbeit zu kommen – und deshalb den Arbeitsweg mit seinem Privatwagen absolviert.
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