Ordnet ein Arbeitgeber Rufbereitschaft an und erleidet ein Mitarbeitender auf dem Weg zum Einsatz mit seinem Privatwagen einen Unfall, haftet der Arbeitgeber für die entstandenen Schäden.
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Ein Mediziner wird zur Rufbereitschaft eingeteilt. Als er zum Dienst gerufen wird, hat er auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall. Dabei entsteht an seinem Privatwagen ein Schaden von 5.730 Euro. Der Arzt fordert die Erstattung vom Arbeitgeber, doch dieser lehnt ab.
Der Mediziner gibt nicht nach und klagt vor dem Arbeitsgericht. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht – die nächsthöhere Instanz – weisen die Klage ab und geben dem Arbeitgeber recht.
- 30 Minuten-Regel in der Rufbereitschaft unzulässig
- Alarmbereitschaft gilt als Arbeitszeit
- Arbeitsweg: Kein Unfallschutz bei unfreiwilligem Umweg
Erstattungsanspruch bei angeordneter Rufbereitschaft
Unzufrieden mit den Urteilen zieht der Mediziner vor das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Richter:innen dort heben die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und sprechen dem Arzt einen Erstattungsanspruch zu (BAG-Urteil vom 22. Juni 2011, Az. 8 AZR 102/10).
Grundsätzlich tragen Beschäftigte die Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz selbst, einschließlich möglicher Schäden am Privatwagen. Doch es gibt eine Ausnahme: Wird ein Beschäftigter im Rahmen der Rufbereitschaft aufgefordert, schnell – etwa in einem Notfall – zur Arbeit zu kommen, und nutzt dafür sein Privatfahrzeug, haftet der Arbeitgeber für Schäden.
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