Unternehmen dürfen Selbstständige nicht wegen ihrer sexuellen Orientierung ablehnen – auch dann nicht, wenn sie sich auf die freie Wahl des Vertragspartners berufen.
Das stellte die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg in einem Verfahren klar (Az. C-356/21). Der Fall betraf einen freien Mitarbeiter eines polnischen Fernsehsenders. Der Mann hatte mit seinem Lebensgefährten ein Lied veröffentlicht, das für Toleranz warb. Daraufhin beendete der Sender die langjährige Zusammenarbeit. Der Künstler klagte und forderte rund 10.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld.
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Nach polnischem Recht dürfen Verträge wegen der sexuellen Orientierung abgelehnt werden. Doch das Gericht in Warschau zweifelt an dieser Regelung, die eigentlich die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie umsetzen soll. Diese Richtlinie verbietet, die sexuelle Orientierung bei der Vertragswahl zu berücksichtigen. Eine Ausnahme sei nicht nötig, um die Freiheit anderer zu schützen, erklärte die Generalanwältin in Luxemburg.
Anti-Diskriminierung hat Vorrang
Die Einschränkung der freien Partnerwahl schützt zentrale Werte wie die Gleichbehandlung im Beruf. Unternehmen könnten weiterhin den besten Kandidaten auswählen. Das Warschauer Gericht dürfe die polnische Vorschrift nicht anwenden, so die Generalanwältin, da sie das Recht auf Schutz vor Diskriminierung verletze.
Die Richter:innen des EuGH sind nicht an das Gutachten der Generalanwältin gebunden, folgen ihm aber oft. Ein Urteilstermin steht noch aus.
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