Wer fast sein ganzes Leben lang gearbeitet hat, freut sich meist auf den wohlverdienten Ruhestand. Endlich Zeit für lange Reisen, zeitintensive Hobbys und die Familie. Nicht immer muss man dafür aber bis zum gesetzlichen Rentenalter warten.
Mit der Altersteilzeit können Mitarbeiter früher in Rente gehen. Sie ermöglicht älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.
Um die Altersteilzeit überhaupt in Erwägung ziehen zu können, müssen Beschäftigte das 55. Lebensjahr vollendet haben sowie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wer diese Bedingungen erfüllt, kann das Gespräch mit seinem Arbeitgeber suchen.
Tipp: Es ist ratsam, sich vor dem Antrag auf Altersteilzeit auch beim Rentenversicherungsträger individuell beraten zu lassen. Denn Mitarbeiter müssen bei der Altersteilzeit generell mit Renteneinbußen rechnen.
Für die Altersteilzeit stehen Mitarbeitern verschiedene Wege zur Verfügung. Die häufigste Form ist dabei das Blockmodell: Der Beschäftigte arbeitet zum Beispiel bis zu drei Jahre Vollzeit bei verringerten Bezügen, um anschließend drei Jahre von der Arbeit freigestellt zu werden. Das heißt, er geht drei Jahre früher aus dem Arbeitsverhältnis heraus und dennoch wird die Zeit der Freistellung in der Rentenversicherung angerechnet.
Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet
Ganz gleich, für welches Modell ein Arbeitnehmer sich entscheidet: In jedem Fall muss der Arbeitgeber den Verdienst des Mitarbeiters um mindestens 20 Prozent aufstocken (§ 3 Altersteilzeitgesetz). Einige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen eine höhere Aufstockung vor.
Wichtig: Gesetzlich sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, Altersteilzeit zu gewähren.
Anders sieht es für tarifgebundene Arbeitgeber aus. Einige Tarifverträge sehen vor, dass Mitarbeitern Altersteilzeit gewährt werden muss – sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Und auch aus einer Betriebsvereinbarung, aus einem Einzelarbeitsvertrag oder aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kann ein Anspruch bestehen.
Obwohl die staatliche Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit am 1. Januar 2010 weggefallen ist, kann die Altersteilzeit für viele ältere Beschäftige attraktiv sein, sofern sich der Arbeitgeber darauf einlässt.
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