Ein Geschäftsführer stürzt bei einer Skitour und verlangt Versicherungsschutz. Das Gericht urteilt: Wer privat unterwegs ist, bleibt unversichert – auch bei geschäftlichem Anlass.
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Ein Installateur- und Heizungsbaumeister, zugleich Geschäftsführer seines Betriebs, nimmt an einer mehrtägigen „Ski-Tour“ eines Großhändlers teil. Geplant sind Fachvorträge am Vormittag, der Nachmittag bleibt frei. Doch die Vorträge fallen aus, die Teilnehmenden organisieren sich selbst. Eine Gruppe fährt Ski. Am dritten Tag stürzt der Geschäftsführer bei einer Abfahrt und verletzt sich schwer am Knie. Die gesetzliche Unfallversicherung erkennt den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an. Das Sozialgericht Hannover bestätigt diese Entscheidung (Az. S 22 U 203/23).
Das Urteil zeigt, wo die Grenze zwischen beruflicher Tätigkeit und privater Freizeit verläuft – auch bei Reisen mit geschäftlichem Anstrich. Der Kläger war als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens eingeladen. Die Veranstaltung trug den Titel „Ski-Tour 2023“ und versprach „ein paar erholsame Tage“. Vorgesehen waren drei Fachvorträge am Vormittag, die Nachmittage sollten zu freien Verfügung stehen.
Privater Charakter der Reise überwog
Die Vorträge fanden nicht statt. Stattdessen nutzten die Teilnehmenden die Zeit zum Skifahren. Am 17. Februar 2023 blieb der Kläger mit dem Ski in einem Schneehügel hängen, stürzte und zog sich eine schwere Fraktur zu, die operativ behandelt werden musste.
Der Kläger argumentierte, die Reise sei geschäftlich gewesen. Ziel sei es gewesen, Kontakte zu pflegen, Netzwerke auszubauen und Geschäftsbeziehungen zu vertiefen. Die Berufsgenossenschaft widersprach: Während der gesamten Reise habe es keine Vorträge gegeben, stattdessen sei ausschließlich Ski gefahren worden. Die maßgebliche Handlungstendenz sei privat gewesen. Ein betrieblicher Zusammenhang habe nicht bestanden.
Was einen Arbeitsunfall ausmacht
Das Gericht schloss sich dieser Einschätzung an. Ein Arbeitsunfall liegt nur vor, wenn ein Unfall „infolge einer versicherten Tätigkeit“ geschieht. Entscheidend ist der innere Zusammenhang zwischen der Handlung zum Unfallzeitpunkt und der beruflichen Aufgabe.
Dieser Zusammenhang fehlte. Der Kläger stürzte beim Skifahren – einer Tätigkeit, die weder arbeitsvertraglich vorgeschrieben war noch dem Unternehmen diente. Das Gericht stellte klar: Skifahren steht „in keinem inneren Zusammenhang“ mit der Tätigkeit als Geschäftsführer und ist eine „allein eigenwirtschaftliche Tätigkeit“. Auch Gespräche über geschäftliche Themen während der Pausen änderten daran nichts. Der Unfall ereignete sich nicht bei einem Gespräch, sondern während der Abfahrt.
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Keine Geschäftsreise im Sinne des Versicherungsschutzes
Selbst wenn die Reise als Geschäftsreise gedacht war, bedeutet das keinen umfassenden Versicherungsschutz. Dieser greift nur bei Tätigkeiten, die rechtlich relevant mit der Arbeit verbunden sind. Das Gericht betonte: Ein lückenloser Schutz auf Geschäftsreisen allein wegen des Aufenthalts an einem fremden Ort besteht nicht. Entscheidend bleibt, was der Versicherte im Moment des Unfalls tatsächlich tut. Im vorliegenden Fall stand das Skifahren im Mittelpunkt. Schon der Titel „Ski-Tour“ und der Hinweis auf „erholsame Tage“ unterstrichen den privaten Charakter der Reise.
Der Kläger konnte sich auch nicht auf den Schutz einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung berufen. Dafür gelten klare Kriterien:
– Die Veranstaltung muss vom Unternehmen organsiert oder getragen werden.
– Alle Beschäftigten müssen grundsätzlich teilnehmen können.
– Ziel muss die Förderung der betrieblichen Verbundenheit sein.
Keine dieser Voraussetzungen war erfüllt. Die Reise wurde vom Großhändler organisiert, nicht vom Unternehmen des Klägers. Eingeladen war nur der Kläger selbst. Ein betrieblicher Rahmen fehlte somit vollständig.
Die klare Linie des Gerichts
Das Sozialgericht stellte fest: Zum Unfallzeitpunkt übte der Kläger eine private sportliche Tätigkeit aus. Diese stand weder in sachlichem Zusammenhang mit seiner Arbeit noch erfüllte sie die Voraussetzungen mit einer betrieblichen Veranstaltung. Deshalb lag kein Arbeitsunfall vor. Die Klage wurde abgewiesen.
Das Urteil sendet eine klare Botschaft an Unternehmer, Führungskräfte und Beschäftigte: Ein geschäftlicher Anlass allein reicht nicht aus. Entscheidend ist die konkrete Handlung im Moment des Unfalls. Netzwerken, Kontakte knüpfen, Beziehungen pflegen – all das gehört zur Arbeitswelt. Doch endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sobald die Tätigkeit objektiv privaten Charakter hat.
Das Gericht zieht damit eine klare Grenze: Nicht jede Reise mit beruflichem Hintergrund ist versichert. Versichert ist nur, was tatsächlich der Arbeit dient. Diese Klarheit schafft Rechtssicherheit – und fordert zugleich mehr Bewusstsein für Risiken jenseits des Arbeitsplatzes.
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