Smiley im Arbeitszeugnis

Gesicht mit 2 Pancakes und einem Mund aus Honig

Setzt ein Arbeitgeber unter das Arbeitszeugnis eines Mitarbeitenden einen Smiley, darf dieser nicht negativ wirken. Wenn schon, dann muss das Emoticon lächeln, urteilen die Richter:innen des Arbeitsgerichts Kiel.

Mitarbeiter haben Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis, das ihren beruflichen Weg nicht behindert. Es soll ein positives Gesamtbild ihrer Persönlichkeit zeichnen. Arbeitgeber dürfen die Formulierungen und Schwerpunkte frei wählen, müssen jedoch bei der Wahrheit bleiben.

Das Arbeitsgericht Kiel befasste sich mit einem Fall, in dem ein Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis mit einem Smiley unterschrieb. Problematisch war nicht der Smiley selbst, sondern seine hängenden Mundwinkel, die einen negativen Eindruck hinterließen.


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Versteckte Botschaften sind unzulässig

Der Mitarbeitende kritisierte nicht nur die schlechte Bewertung, sondern auch den abwertenden Smiley. Zudem hatte der Arbeitgeber zuvor nie mit einem Emoticon unterschrieben.

Die Richter:innen verpflichteten den Arbeitgeber zur Korrektur. Neben der inhaltlichen Änderung sollte er den Smiley durch ein lachendes Emoticon ersetzen (Az. 5 Ca 80b/13). Denn wie zweideutige Formulierungen sind auch versteckte Botschaften im Arbeitszeugnis verboten.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.