Setzt ein Arbeitgeber unter das Arbeitszeugnis eines Mitarbeitenden einen Smiley, darf dieser nicht negativ wirken. Wenn schon, dann muss das Emoticon lächeln, urteilen die Richter:innen des Arbeitsgerichts Kiel.
Mitarbeiter haben Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis, das ihren beruflichen Weg nicht behindert. Es soll ein positives Gesamtbild ihrer Persönlichkeit zeichnen. Arbeitgeber dürfen die Formulierungen und Schwerpunkte frei wählen, müssen jedoch bei der Wahrheit bleiben.
Das Arbeitsgericht Kiel befasste sich mit einem Fall, in dem ein Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis mit einem Smiley unterschrieb. Problematisch war nicht der Smiley selbst, sondern seine hängenden Mundwinkel, die einen negativen Eindruck hinterließen.
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Versteckte Botschaften sind unzulässig
Der Mitarbeitende kritisierte nicht nur die schlechte Bewertung, sondern auch den abwertenden Smiley. Zudem hatte der Arbeitgeber zuvor nie mit einem Emoticon unterschrieben.
Die Richter:innen verpflichteten den Arbeitgeber zur Korrektur. Neben der inhaltlichen Änderung sollte er den Smiley durch ein lachendes Emoticon ersetzen (Az. 5 Ca 80b/13). Denn wie zweideutige Formulierungen sind auch versteckte Botschaften im Arbeitszeugnis verboten.
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