Smiley im Arbeitszeugnis

Gesicht mit 2 Pancakes und einem Mund aus Honig

Unterschreibt ein Arbeitgeber das Arbeitszeugnis eines Mitarbeiters mit einem Smiley, darf das Zeichen nicht negativ wirken. Wenn schon, muss das Emoticon lachen, so die Richter des Arbeitsgerichts Kiel.

Mitarbeiter haben einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dabei soll es sie in einem guten Licht darstellen, damit ihr weiterer beruflicher Weg nicht erschwert wird. Ferner soll es ein Gesamtbild von der Persönlichkeit des Mitarbeiters vermitteln. Bei den Formulierungen und der Wahl der Schwerpunkte für die Beurteilung sind Arbeitgeber frei. Die Angaben allerdings müssen grundsätzlich der Wahrheit entsprechen.

Das Arbeitsgericht Kiel musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem ein Arbeitgeber das Arbeitszeugnis eines seiner Mitarbeiter mit einem Smiley versehen hatte. Dabei war für die Richter nicht der Smiley an sich problematisch, sondern, dass dieser mit seinen hängenden Mundwinkeln einen negativen Eindruck vermittelte.

Versteckte Zeichen sind im Arbeitszeugnis verboten

Der Mitarbeiter bemängelte nicht nur die schlechte Beurteilung in seinem Zeugnis, sondern auch, dass sein ehemaliger Arbeitgeber mit dem negativen Smiley die Beurteilung ein weiteres Mal abwertete. Auch hatte er in der Vergangenheit noch nie mit einem Smiley unterschrieben.

Daher verurteilten die Richter den Arbeitgeber zu einer Zeugniskorrektur. Neben der inhaltlichen Korrektur sollte er seine Unterschrift statt mit einem negativen mit einem lachenden Emoticon versehen (Az.: 5 Ca 80b/13). Denn, wie zweideutige Formulierungen auch, sind versteckte Zeichen in einem Arbeitszeugnis verboten.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.