So setzen Sie das Home-Office richtig ab

Person am Tisch sitzend

Die Steuererklärung 2020 bringt einige Änderungen mit sich. Beschäftigte können das Arbeiten von Zuhause absetzen.

Die meisten Angestellten hatten in der Vergangenheit keine Möglichkeit, ihr Arbeitszimmer oder das regelmäßige Arbeiten von Zuhause steuerlich geltend zu machen. Denn bisher waren die Regeln auf klare Berufsgruppen beschränkt. In der Pandemie aber hat sich das geändert – zumindest vorübergehend.

Künftig ist kein eigenes, abgetrenntes Arbeitszimmer mehr erforderlich. Auch wer nur eine Arbeitsecke nutzt, kann die Arbeit aus dem Home-Office mit der Home-Office-Pauschale steuerlich geltend machen. Die wird denkbar einfach angesetzt: Anstatt konkreter Ausgaben werden fünf Euro pauschal pro Arbeitstag angesetzt, für maximal aber nur 120 Arbeitstage im Jahr. 600 Euro können auf diese Weise berücksichtigt werden. Allerdings fallen diese unter die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro. Das hat zur Folge, dass es erst eine Steuerersparnis gibt, sobald die Grenze von 1.000 Euro überschritten ist – etwa, wenn noch weitere Ausgaben für Büromaterialien, Telefonkosten oder eine Weiterbildung dazu kommen.

Eigenes Arbeitszimmer oder nicht

Wer einen eigenständigen Raum als Arbeitszimmer zur Verfügung hat und der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit hier stattfindet, kann das ganze Arbeitszimmer absetzen. Auch dann, wenn er zeitweilig in den Räumen des Arbeitgebers gearbeitet hat. Lohnsteuervereine raten Beschäftigten dazu, sich vom Arbeitgeber die Arbeitstage zu Hause bescheinigen zu lassen.

Ein eigenes Arbeitszimmer kann voll abgezogen werden – und zwar in unbegrenzter Höhe. Das heißt, nicht nur die Miete anteilig für diesen Raum inklusive Betriebskosten werden angesetzt, sondern auch weitere Kosten wie etwa eine Renovierung oder die Ausstattung sind abzugsfähig. Kosten, die anteilig entstanden sind, etwa, weil man die ganze Wohnung renoviert hat, müssen natürlich aufgeteilt werden. Das betrifft etwa die Mieten, Zinsen bei Eigentumswohnungen und Verbrauchskosten wie Heizung, Strom und Wasser. Diese Ausgaben werden entsprechend der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche für den steuerlichen Abzug erfasst. Selbiges gilt für die Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminkehrer sowie Gebäude- und Hausratversicherungen, also alle Wohnnebenkosten.

Ausgaben für die Büroeinrichtung zählen zu den Arbeitsmitteln

War man nur zeitweilig im Home-Office können immerhin bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden – allerdings nur, wenn man ein eigenes Arbeitszimmer hat. Beim beschränkten Abzug können dieselben Kosten wie beim vollständigen Abzug für die Steuererklärung herangezogen werden, nur dass die Höhe auf 1.250 Euro begrenzt ist. Dieser Höchstbetrag muss nicht auf einzelne Monate umgelegt werden. Wenn die Ausgaben entsprechend hoch waren, lässt sich diese Summe für eine ganz kurze Zeit im Home-Office voll ausschöpfen.

Und dann gibt es noch einen wichtigen Tipp: Ausgaben für die Büroeinrichtung, also Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Lampe und Ablageregal zählen übrigens zu den Arbeitsmitteln und werden nicht in die 1.250 Euro-Grenze eingerechnet.

Bei wem mal das Home-Office überwiegend angesagt war und dann wieder Präsenz im Büro, der kann volle und anteilige Absetzbarkeit sogar mischen. Ein Beispiel: Eine Lehrerin musste für einige Monate mal im Distanz-, und einige Monate im Präsenzunterricht ihre Schülerinnen und Schüler unterrichten. Für die Monate, in denen sie voll oder überwiegend im Home-Office tätig war, kann sie vorübergehend das Arbeitszimmer vollständig absetzen. In den Monaten, in denen sie teilweise in Präsenzlehre unterrichtet hat, wählt sie die beschränkte Absetzbarkeit. In der Steuererklärung muss man monatsweise unterscheiden und die Zeiten der beschränkten und der vollständigen Abziehbarkeit getrennt aufführen. Zu beachten ist dabei: Wäre die Home-Office-Pauschale vorteilhafter, weil nur geringe Kosten entstanden sind, kann diese stattdessen angesetzt werden, denn Steuerzahlende dürfen die günstigere Variante wählen.

So funktioniert das Absetzen von Arbeitsmitteln

Zudem sind Arbeitsmittel grundsätzlich absetzbar – als Werbungskosten. Sobald eine Anschaffung aber teurer als 800 Euro war, muss das Gerät über drei bis fünf (für Faxgeräte sogar sechs Jahre) abgeschrieben werden. Bei Büromöbeln, die mehr als 800 Euro gekostet haben, beträgt die Abschreibungsdauer sogar 13 Jahre. Und bei einer sowohl beruflich als auch privaten Nutzung müssen die Kosten entsprechend dem beruflichen Nutzungsanteil prozentual aufgeteilt werden. Absetzbar ist natürlich nur der berufliche Anteil. Ohne Nachweise werden bei einer glaubwürdigen Argumentation in der Regel die Hälfte der Kosten anerkannt.

Die Kosten für Internet und Telefon im Home-Office können für die Zeit des Home-Office mit 20 Prozent der Gesamtkosten pauschal angesetzt werden. Der Höchstbetrag liegt bei 20 Euro pro Monat – also immerhin 240 Euro im Jahr. Wer höhere Ausgaben hatte, muss diese mit der monatlichen Telefonrechnung und dem Einzelverbindungspreis in der Regel belegen.

 

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Tina Groll

Tina Groll arbeitet hauptberuflich als Redakteurin bei ZEIT ONLINE im Ressort Politik & Wirtschaft. 2008 zeichnete sie das Medium Magazin als eine der “Top 30 Journalisten unter 30 Jahren“ aus. Sie ist Mitglied im Deutschen Presserat sowie als Vorsitzende der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union tätig. Als Autorin von WIR SIND DER WANDEL beschäftigt sie sich mit der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Gesundheitspolitik.