Das Landessozialgericht Darmstadt sieht einen 15-jährigen Fußballer mit Fördervertrag als Beschäftigten. Sein Unfall bei einem Freundschaftsspiel zählt daher als Arbeitsunfall. Ein Urteil mit Signalwirkung.
Der Sportunfall eines 15-jährigen Nachwuchsfußballers ist ein Arbeitsunfall. Das entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt (Az. L 9 U 65/23). Die gesetzliche Unfallversicherung muss dem Jugendlichen Leistungen gewähren. Entscheidend sei, dass der Kläger trotz Schulpflicht durch eines Fördervertrag als Beschäftigter gelte, teilte das Gericht mit.
Der 2006 geborene Spieler hatte 2021 einen Fördervertrag mit einem Bundesligaverein geschlossen und gehörte der U16 an. Bei einem Freundschaftsspiel im Juli 2022 brach er sich das Schlüsselbein. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie argumentierte, es handle sich um freizeitliche Sportförderung, nicht um eine Beschäftigung. Zudem stehe das Jugendarbeitsschutzgesetz einem Arbeitsverhältnis entgegen.
Fördervertrag entspricht einem Arbeitsvertrag
Der Jugendliche klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Das LSG bestätigte nun das Urteil. Ausschlaggebend seien die vertraglichen Pflichten und die feste Einbindung in die Arbeitsorganisation des Vereins, erklärten die Richter:innen. Der Spieler habe regelmäßig trainiert, an Punkt- und Testspielen, Lehrgängen und Vereinsveranstaltungen teilgenommen. Er erhielt ein monatliches Entgelt und Prämien, auf die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden.
Nach Auffassung des Gerichts entsprach der Fördervertrag einem Arbeitsvertrag. Die Tätigkeit diente nicht nur der Freizeitgestaltung, sondern sollte dem Verein künftig wirtschaftlichen Nutzen bringen. Weisungsgebundenheit, feste Trainings- und Einsatzzeiten sowie die organisatorische Eingliederung belegten ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.
Die Praxis zählt, nicht der Vertragstitel
Ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz ändere nichts am Versicherungsschutz, betonte das LSG. Die gesetzliche Unfallversicherung greife auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen, um Minderjährige zu schützen und Fehlanreize zu vermeiden. Die Berufsgenossenschaft muss daher die Unfallfolgen tragen. Dazu gehören je nach Fall medizinische Behandlung, Rehabilitation und Entgeltersatzleistungen.
Das Urteil hat Signalwirkung für Nachwuchsleistungszentren: Vereine, die Talente über Förderverträge eng in ihre Strukturen einbinden, tragen ein höheres sozialversicherungsrechtliches Risiko. Sie müssen Vertragsinhalte, Trainingspflichten und Vergütungen genau prüfen. Entscheidend ist nicht der Vertragstitel, sondern die tatsächliche Ausgestaltung.
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Einbindung Jugendlicher in professionelle Vereinsstrukturen hat sozialrechtliche Folgen
Auch für Unfallversicherungsträger setzt die Entscheidung Maßstäbe. Wo Minderjährige unter Weisung, Wertung und wirtschaftlicher Zielsetzung eingesetzt werden, spricht vieles für den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Nachwuchsspieler:innen mit ähnlichen Verträgen und Einsatzbedingungen können bei Verletzungen künftig eher auf Leistungen hoffen.
Das LSG folgt damit der Linie des Sozialgerichts Frankfurt am Main. Die Richter:innen betonten, dass die Einbindung Jugendlicher in professionelle Vereinsstrukturen sozialrechtliche Folgen hat – unabhängig von der fortbestehenden Schulpflicht. Angaben zum weiteren Verfahrensgang lagen zunächst nicht vor.
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