Gerichte müssen oft zwischen Versicherern und Mitarbeitenden nach Arbeitsunfällen vermitteln. Meist geht es um nicht direkt genommene Wege oder kurze Unterbrechungen. Das Landessozialgericht Hessen entschied in einem Urteil zugunsten der Beschäftigte.
Der Fall: Ein Beschäftigter fährt im Winter mit seinem Auto zur Arbeit. Beim Schließen des Hoftors nach dem Verlassen seines Grundstücks rutscht er aus und verletzt sich. Die Berufsgenossenschaft argumentierte, er habe durch den Arbeitsweg aus privaten Gründen unterbrochen, daher sei keine Entschädigung nötig.
Wegeunfallversicherung schützt auch auf privatem Grundstück
Das Landessozialgericht Hessen (LSG) widersprach der Berufsgenossenschaft. Die Wegeunfallversicherung schützt Mitarbeitende auf dem Weg zur Arbeit. Dieser beginnt mit dem Verlassen der Haustür und umfasst auch Gefahren auf dem privaten Grundstück.
Die Berufsgenossenschaft meinte, das Schließen des Hoftors sei keine beiläufige Handlung, da der Beschäftigte dafür aussteigen musste. Das Gericht sah darin jedoch eine geringfügige Unterbrechung, die den Versicherungsschutz nicht beeinträchtig. “Eine Unterbrechung ist geringfügig, wenn diese zeitlich und räumlich den Weg zur Arbeit nur unwesentlich unterbricht, so dass praktisch von einer dauernden Ausübung der versicherten Tätigkeit – dem Weg zur Arbeit – ausgegangen werden kann”, so das Urteil des LSG Hessen (vom 26. April 2016, Az.: L 3 U 108/15).
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