Gerichte entscheiden oft über Konflikte zwischen Versicherern und Mitarbeitenden nach Arbeitsunfällen. Häufig geht es um Umwege oder kurze Unterbrechungen. Das Landessozialgericht Hessen gab in einem Fall einem Beschäftigten recht.
Der Fall: Ein Mann fuhr im Winter mit dem Auto zur Arbeit. Nachdem er sein Grundstück verlassen hatte, stieg er aus, um das Hoftor zu schließen. Dabei rutschte er aus und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft argumentierte, er habe den Arbeitsweg aus privaten Gründen unterbrochen.
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Wegeunfallversicherung greift auch auf privatem Grundstück
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen widersprach. Die Wegeunfallversicherung schützt Mitarbeitende ab dem Moment, in dem sie die Haustür verlassen – auch auf privatem Grund.
Die Berufsgenossenschaft sah im Schließen des Hoftors keine beiläufige Handlung, da der Mann dafür aussteigen musste. Das Gericht bewertete dies jedoch als geringfügige Unterbrechung, die den Versicherungsschutz nicht aufhebt. “Eine Unterbrechung ist geringfügig, wenn diese zeitlich und räumlich den Weg zur Arbeit nur unwesentlich unterbricht, so dass praktisch von einer dauernden Ausübung der versicherten Tätigkeit – dem Weg zur Arbeit – ausgegangen werden kann”, urteilte das LSG Hessen (Az. L 3 U 108/15).
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