Streitfall Arbeitszeugnis

Dampf aus den Ohren einer Frau

Immer wieder geraten Arbeitgeber und Mitarbeitende aneinander, wenn ein Arbeitszeugnis auf dem Postweg verloren geht oder beschädigt wird. Das Hessische Landesarbeitsgericht sorgt für Klarheit.

Ein Mitarbeitender kann sein Arbeitszeugnis entweder persönlich abholen oder es sich per Post zuschicken lassen. Geht das Dokument dabei verloren oder wird es beschädigt, muss der Arbeitgeber ein Ersatzzeugnis ausstellen. Dass dies nicht jedem Arbeitgeber bekannt ist, zeigt ein Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (Az.: 16 Sa 1195/10).

Ein betriebsbedingt gekündigter Mitarbeiter verlangte die Korrektur seines Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber kam der Forderung nach und schickte das überarbeitete Zeugnis per Post. Doch das Dokument kam nie an. Als der Mitarbeiter ein Ersatzzeugnis forderte, verweigerte der Arbeitgeber dies.


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Arbeitszeugnis abholen

Grundsätzlich muss ein Mitarbeitender sein Arbeitszeugnis beim Arbeitgeber abholen – so urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 848/93). Geht das Zeugnis jedoch auf dem Postweg verloren oder wird beschädigt, muss der Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren ein neues ausstellen.

Da es in diesem Fall lediglich darum ging, den Text erneugt aus dem EDV-System auszudrucken, verpflichtete das Hessische Landesarbeitsgericht den Arbeitgeber, ein Ersatzzeugnis auszustellen.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.