Immer wieder geraten Arbeitgeber und Mitarbeitende aneinander, wenn ein Arbeitszeugnis auf dem Postweg verloren geht oder beschädigt wird. Das Hessische Landesarbeitsgericht schafft jetzt Klarheit.
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Beschäftigte können ihr sein Arbeitszeugnis persönlich abholen sich per Post zuschicken lassen. Geht das Dokument dabei verloren oder wird es beschädigt, muss der Arbeitgeber ein Ersatzzeugnis ausstellen. Dass viele Arbeitgeber dies nicht wissen, zeigt ein Fall vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (Az. 16 Sa 1195/10).
Ein betriebsbedingt gekündigter Mitarbeiter forderte die Korrektur seines Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber kam der Forderung nach und schickte das überarbeitete Zeugnis per Post. Doch das Dokument kam nie an. Als der Mitarbeiter ein Ersatzzeugnis verlangte, lehnte der Arbeitgeber ab.
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Arbeitszeugnis abholen
Grundsätzlich müssen Mitarbeitende ihre Arbeitszeugnisse beim Arbeitgeber abholen – so entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 848/93). Geht das Zeugnis jedoch auf dem Postweg verloren oder wird beschädigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren ein neues auszustellen.
Da es in diesem Fall nur darum ging, den Text erneugt aus dem EDV-System auszudrucken, verpflichtete das Hessische Landesarbeitsgericht den Arbeitgeber, ein Ersatzzeugnis auszustellen.
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