Streitfall Datenlöschung

Mann sitzt vor Laptop

Mitarbeitende machen sich nicht strafbar, wenn sie Daten von ihrem Dienst-Laptop löschen – sehr zum Ärger ihrer Arbeitgeber. Erlaubt ist es trotzdem nicht.


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Ein Unternehmen beschuldigte mehrere Außendienstmitarbeitende, Geschäftsgeheimnisse auf ihren Dienst-Laptops gespeichert zu haben. Es forderte sie auf, die Geräte zurückzugeben. Doch als die Laptops eintrafen, waren alle Daten gelöscht. Der Arbeitgeber reagierte empört und erstattete Anzeige wegen unerlaubter Datenveränderung nach § 303a Strafgesetzbuch.

Die Staatsanwaltschaft sah jedoch keinen Straftatbestand und stellte das Verfahren ein. Der Grund: Wer Daten speichert, hat bis zur Übergabe des Geräts die Verfügungsgewalt darüber. Erst mit der Rückgabe geht diese auf den Arbeitgeber über. Solange der Mitarbeitende den Laptop besitzt, darf er Daten löschen, ohne sich nach § 303a strafbar zu machen.

Zivilrechtlich bleibt die Pflicht zur Herausgabe

Der Arbeitgeber ließ nicht locker und zog vor das Oberlandesgericht. Doch auch dort scheiterte er. Die Richter:innen in Nürnberg bestätigten: Die Datenlöschung erfüllt keinen Straftatbestand (Az. 1 Ws 445/12).

Das bedeutet jedoch nicht, dass Mitarbeitende vor ihrem Ausscheiden bedenkenlos alle Daten löschen dürfen. Zivilrechtlich sind sie verpflichtet, beruflich relevante Daten herauszugeben. Tun sie das nicht, können Arbeitgeber Schadensersatz fordern. Private Dateien hingegen dürfen – und sollten – sie löschen.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.