Das Bundessozialgericht hat entschieden: Auch der Weg zur Kaffeemaschine im Betrieb steht unter Versicherungsschutz. Ein Sturz dort gilt als Arbeitsunfall.
Zählt der Gang zur Kaffeemaschine zur Arbeit? Mit dieser Frage befasste sich das Bundessozialgericht (BSG). Anlass war ein Streit zwischen einer Verwaltungsangestellten und der Unfallkasse Hessen. Die Richter:innen urteilten, dass ein Sturz im Sozialraum auf dem Weg zum Kaffeeautomaten als Arbeitsunfall gilt. Die Gefahrensituation liege im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.
Am 24. September 2025 verkündete das höchste Sozialgericht, dass die Klägerin Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat (Az.: B 2 U 11/23 R). Damit bestätigte es das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts; die Revision der Unfallkasse scheiterte. Das Urteil zeigt: Auch Tätigkeiten, die zunächst privat wirken, wie der Gang zur Kaffeemaschine, können im betrieblichen Kontext versichert sein.
Kaffeetrinken bleibt privat – der Weg dorthin nicht
Im konkreten Fall suchte die Angestellte am Nachmittag den Sozialraum ihres Finanzamts auf, um sich einen Kaffee zu holen. Der Boden war kurz zuvor von einer Reinigungsfirma nass gewischt und mit einem Warnschild versehen worden. Dennoch rutschte die Frau aus und verletzte sich schwer, unter anderem brach sie sich einen Lendenwirbel.
Das Sozialgericht Fulda erkannte darin zunächst keinen Arbeitsunfall. Es argumentierte, Essen und Trinken seien private Angelegenheiten und fielen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Hessische Landessozialgericht sah dies anders: Der Weg zum Pausenraum diene der Erhaltung der Arbeitskraft und sei daher versichert.
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Versicherungsschutz reicht über den Schreibtisch hinaus
Das BSG schloss sich dieser Sicht an. Zwar sei das Kaffeetrinken selbst privat, doch der Unfall ereignete sich auf dem Weg zur Versorgungseinrichtung. Der Sozialraum, ausdrücklich für Pausen und Getränke vorgesehen, gehöre zum betrieblichen Gefahrenbereich. Die Klägerin sei dort einer Gefahr ausgesetzt gewesen, die durch die vom Arbeitgeber veranlasste Reinigung entstand.
Die zentrale Botschaft des Urteils: Der Versicherungsschutz endet nicht am Schreibtisch. Auch Räume, die der Arbeitgeber zur Stärkung oder Versorgung der Beschäftigten bereitstellt, gehören zum geschützten Bereich. Wer dort verunglückt, kann in der Regel Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen.
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