Tod im Dienst ist kein persönliches Risiko

Mann mit Security-Weste

Ein Sicherheitsmitarbeiter stirbt, als ein Einsatz eskaliert. Die Unfallversicherung lehnt Zahlungen ab. Doch das Sozialgericht Dortmund widerspricht – und stärkt den Arbeitsschutz, die Haftung und die Rechte der Hinterbliebenen.

Der Tod kam mitten im Dienst. Kein Büro. Kein ruhiger Arbeitsplatz. Sondern Eskalation, Aggression, körperliche Bedrohung. Ein Sicherheitsmitarbeiter stirbt im Einsatz. Die Unfallversicherung verweigert Leistungen. Begründung: natürlicher Tod, kein Arbeitsunfall. Das Sozialgericht Dortmund widerspricht (Az. S 17 U 367/23).

Der Fall: Arbeit unter Hochrisiko

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtEin Sicherheitsmitarbeiter schützt eine zentrale Unterbringungseinrichtung. Ein Bewohner fordert Medikamente. Aggressiv. Unberechenbar. Unter Drogeneinfluss. Es kommt zur körperlichen Auseinandersetzung. Der Security-Mann gerät in einen Schwitzkasten. Wenige Augenblicke später ist er tot.

Die Berufsgenossenschaft erklärt: plötzlicher Herztod. Keine relevante Gewalteinwirkung. Kein Anspruch der Witwe auf Hinterbliebenenleistungen. Ein klassischer Abwehrreflex des Systems.

Die juristische Kernfrage: Starb der Mann durch die Arbeit? Nicht: Gab es Vorerkrankungen? Nicht: Fehlten äußere Verletzungen? Sondern: War die berufliche Situation eine wesentliche Ursache des Todes? Das Gericht sagt Ja.

Medizin trifft Recht – und überzeugt

Das Gericht stützt sich auf ein kardiologisches Gutachten, nicht auf eine knappe Verwaltungsmeinung. Der Gutachter stellt klar:

– Massive Stressreaktionen können tödliche Herzrhythmusstörungen auslösen.

– Eine gewaltsame, existenziell bedrohliche Auseinandersetzung ist ein extremer Stressor.

– Das Risiko eines spontanen Herztodes ohne dieses Ereignis lag bei maximal 6,65 Prozent.

Das reicht nicht, um eine „überragende Bedeutung“ der Vorerkrankung anzunehmen und die Arbeit aus der Verantwortung zu entlassen.

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Klare Worte zur Realität der Arbeit

Das Gericht benennt, was oft verdrängt wird:

– Wer körperlich angegriffen wird, erlebt Todesangst.

– Wer einem aggressiven, möglicherweise bewaffneten Gegner gegenübersteht, handelt unter maximalem Stress.

– Wer beruflich genau dafür da ist, darf nicht schutzlos bleiben, wenn es eskaliert.

Bemerkenswert deutlich weist das Gericht darauf hin, dass der Angreifer selbst nach dem Tod des Opfers nicht zur Ruhe kam. Ein Belegt für die objektive Gefahrenlage.


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Keine Flucht in Formalien

Dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, spielt keine Rolle. Unfallversicherungsrecht folgt eigenen Regeln. Das Gericht macht unmissverständlich klar: Strafrechtliche Bewertungen ersetzen keine sozialrechtliche Verantwortung.

Dieses Urteil ist mehr als ein Einzelfall. Es setzt Maßstäbe:

– Psychischer und physischer Extremstress ist ein Unfallereignis.

– Vorerkrankungen entlasten nicht automatisch.

– Arbeitsschutz endet nicht dort, wo Gewalt beginnt.

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, was lange überfällig war: Wer im Dienst stirbt, stirbt nicht privat.


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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.